Bei einer Einstellung des Strafverfahrens nach §90 Abs1 StVO hat die Verwaltungsbehörde davon auszugehen, daß keine gerichtlich strafbare Handlung, aber allenfalls eine subsidiäre Verwaltungsübertretung vorliegt (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsstrafrechts, 5. Auflage, S 347). Die verwaltungsbehördliche Strafbarkeit einer Übertretung des §18 Abs1 litb des Tierschutzgesetzes liegt auch dann vor, wenn lediglich die strafrechtlich qualifizierten Tatbestandselemente des §222 StGB nicht erfüllt sind.