RS UVS Vorarlberg 1992/05/25 1-064/91

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Veröffentlicht am 25.05.1992
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Rechtssatz

Bei einer Einstellung des Strafverfahrens nach §90 Abs1 StVO hat die Verwaltungsbehörde davon auszugehen, daß keine gerichtlich strafbare Handlung, aber allenfalls eine subsidiäre Verwaltungsübertretung vorliegt (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsstrafrechts, 5. Auflage, S 347). Die verwaltungsbehördliche Strafbarkeit einer Übertretung des §18 Abs1 litb des Tierschutzgesetzes liegt auch dann vor, wenn lediglich die strafrechtlich qualifizierten Tatbestandselemente des §222 StGB nicht erfüllt sind.

Schlagworte
Zusammentreffen von gerichtlich strafbaren Handlungen und Verwaltungsübertretungen, Subsidiarität, Tierquälerei
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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