Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol wurde durch die Verurteilung des Beschuldigten wegen des Vergehens der versuchten Tierquälerei gemäß § 15 und § 222 Abs 1 Z 1 StGB aber auch bereits der Tatbestand der Beunruhigung von Wild im Sinne des § 42 Abs 2 Tiroler Jagdgesetz 2004 miterfasst. Gedanklich ist beim hier vorliegenden Sachverhalt eine Tierquälerei ohne Beunruhigung des Wildes nicht möglich und ist daher eine Beunruhigung vom Wild als Nebenerscheinung des gerichtlichen Straftatbestandes zu erfassen. Insofern würde durch eine verwaltungsstrafrechtliche Ahndung des reinen Beunruhigens von Wild ein Teil der gerichtlich strafbaren Handlung neuerlich einer rechtlichen Würdigung unterzogen werden und entstünde damit eine Doppelbestrafung im Sinne der Art 4 7. ZP zur EMRK.