Dem Vorbringen des Berufungswerbers, er sei wegen der gegenständlichen Übertretung nach dem Fremdengesetz (Schlepperei) bereits rechtskräftig von einem Gericht in der Bundesrepublik Deutschland verurteilt worden, ist zu entgegnen, daß sich aus keiner Vorschrift der EMRK ein Verbot der doppelten Bestrafung in zwei verschiedenen Vertragsstaaten der Konvention ableiten läßt.