RS UVS Vorarlberg 1997/10/28 1-0428/97

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Rechtssatz

Dem Vorbringen des Berufungswerbers, er sei wegen der gegenständlichen Übertretung nach dem Fremdengesetz (Schlepperei) bereits rechtskräftig von einem Gericht in der Bundesrepublik Deutschland verurteilt worden, ist zu entgegnen, daß sich aus keiner Vorschrift der EMRK ein Verbot der doppelten Bestrafung in zwei verschiedenen Vertragsstaaten der Konvention ableiten läßt.

Schlagworte
Doppelbestrafung, ne bis in idem
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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