Der Berufungswerber ist als Lenker eines Fahrrades wegen mehrerer am 13.4.2003, 21.25 Uhr begangener Verstöße gegen Straßenverkehrsvorschriften sowie wegen der anschließender Verweigerung einer Alkomatuntersuchung bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet: "Sie haben am 13.4.03 ein Fahrrad gelenkt und um 21.25 Uhr in Wien, P-Str. 1.) sind nicht am äußerst rechten Fahrbahnrand, sondern sind mitten auf der Fahrbahn der P-Str. in Schlangenlinien gefahren, 2.) die durch ein Org... mehr lesen...
Rechtssatz: Mangelnde Zurechnungsfähigkeit einer Person im Sinne des § 3 Abs 1 VStG ist dem ersten Anschein nach dann zu verneinen, wenn sie in der Lage ist, eine längere Strecke auf dem Fahrrad ohne Unfall zurückzulegen, auf polizeiliches Befragen sinnvoll zu antworten und zielgerichtet zu handeln, etwa ihren Reisepass in ihrer Wohnung ohne große Schwierigkeiten zu finden. mehr lesen...
Rechtssatz: Im Verwaltungsstrafverfahren wird die Bestimmung des § 3 Abs 2 VStG durch § 35 StGB insoferne modifiziert, als die durch eine auf ?selbstverschuldete Trunkenheit" zurückzuführende Bewusstseinsstörung verminderte Zurechnungsfähigkeit eines Täters bei der Strafbemessung dann als mildernd zu berücksichtigen ist, wenn die dadurch bedingte Herabsetzung seiner Zurechnungsfähigkeit auch durch den Vorwurf der Verwendung des ?berauschenden Mittels" den Umständen nach nicht aufgewogen wi... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine auf ?selbstverschuldete Trunkenheit" im Sinne des § 3 Abs 2 VStG zurückzuführende Verminderung der Zurechnungsfähigkeit eines Täters wirkt dann nicht als mildernd, wenn der Vorwurf des vorangegangenen Genusses oder Gebrauchs des berauschenden Mittels die dadurch im Tatzeitpunkt bewirkte Herabsetzung seiner Zurechnungsfähigkeit auf- oder überwiegt. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine auf den Gebrauch (Missbrauch) von Medikamenten zurückzuführende ?Bewusstseinsstörung" ist nach § 3 Abs 2 VStG im Zusammenhalt mit der gemäß § 19 Abs 2 VStG im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren Bestimmung des § 35 StGB zu beurteilen. mehr lesen...
Rechtssatz: Leidet eine Person, deren Zurechnungsfähigkeit aufgrund ihres situationsbezogen angepassten Verhaltens grundsätzlich anzunehmen ist, an einer Mehrzahl, zum Teil schwerwiegender Erkrankungen (Depression, Atemwegserkrankung COPD, HIV-Erkrankung sowie Gesichtslähmung), wogegen sie eine Vielzahl von Medikamenten einnimmt und die Einnahme weiterer behauptet, ist ihre Zurechnungsfähigkeit durch das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen, gegebenenfalls aus dem psychiatrischen... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Beschuldigter, der sich darauf beruft, durch die Einnahme von Medikamenten nicht in der Lage zu sein, die verletzten Verwaltungsvorschriften einzuhalten, beruft sich auf Bewusstseinsstörung im Sinne des § 3 Abs 1 VStG. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber begehrt mit seinen Anträgen die "Aufhebung der Vollstreckbarkeit" der in Rede stehenden Strafbescheide mit der
Begründung: , dass Zustellmängel vorlägen. Da vorliegendenfalls weder eine Vollstreckungsverfügung erging noch eine Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt wurde, ist auch kein Raum für einen Abspruch über eine solche (vgl VwGH 15.02.1991, 86/18/0271). Erst dann, wenn eine Vollstreckbarkeitsbestätigung gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt wurde, kann ei... mehr lesen...
Herr H F wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 17.11.1992, GZ 3- -92, wegen der im Spruch: zitierten Verwaltungsübertretungen bestraft. Gegen diesen Bescheid hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben. Sein Rechtsmittel hat folgenden Wortlaut: "Ich erhebe Einspruch gegen den Bescheid, 3- -92, und begründe wie folgt: Ich habe erst vor kurzer Zeit erfahren, daß ich Diabetiker bin und daher eine verminderte Alkoholtoleranz habe. Ich war auf Grund meiner ... mehr lesen...
Beachte VwGH vom 30.6.1993 Zl 93/02/0029, Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Rechtssatz: Wenn der Beschuldigte am Betretungsort imstande war, klare Angaben über den Alkoholkonsum zu machen, sich ohne Probleme dem Alkomattest zu unterziehen sowie auch sonst wahre und zusammenhängende Antworten zu geben und sich nicht außergewöhnlich verhalten hat, dann lag keine Bewußtseinsstörung vor, die als strafmildernd zu berücksichtigen ist. mehr lesen...