Im Verwaltungsstrafverfahren wird die Bestimmung des § 3 Abs 2 VStG durch § 35 StGB insoferne modifiziert, als die durch eine auf ?selbstverschuldete Trunkenheit" zurückzuführende Bewusstseinsstörung verminderte Zurechnungsfähigkeit eines Täters bei der Strafbemessung dann als mildernd zu berücksichtigen ist, wenn die dadurch bedingte Herabsetzung seiner Zurechnungsfähigkeit auch durch den Vorwurf der Verwendung des ?berauschenden Mittels" den Umständen nach nicht aufgewogen wird.