Wenn der Beschuldigte am Betretungsort imstande war, klare Angaben über den Alkoholkonsum zu machen, sich ohne Probleme dem Alkomattest zu unterziehen sowie auch sonst wahre und zusammenhängende Antworten zu geben und sich nicht außergewöhnlich verhalten hat, dann lag keine Bewußtseinsstörung vor, die als strafmildernd zu berücksichtigen ist.