Eine auf ?selbstverschuldete Trunkenheit" im Sinne des § 3 Abs 2 VStG zurückzuführende Verminderung der Zurechnungsfähigkeit eines Täters wirkt dann nicht als mildernd, wenn der Vorwurf des vorangegangenen Genusses oder Gebrauchs des berauschenden Mittels die dadurch im Tatzeitpunkt bewirkte Herabsetzung seiner Zurechnungsfähigkeit auf- oder überwiegt.