Eine auf den Gebrauch (Missbrauch) von Medikamenten zurückzuführende ?Bewusstseinsstörung" ist nach § 3 Abs 2 VStG im Zusammenhalt mit der gemäß § 19 Abs 2 VStG im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren Bestimmung des § 35 StGB zu beurteilen.