RS Vwgh 1987/11/5 87/18/0087

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Veröffentlicht am 05.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §16 Abs1;
VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1093/55 E 22. September 1955 VwSlg 3825 A/1955 RS 1

Stammrechtssatz

Im Verwaltungsstrafrecht ist die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzende Arreststrafe nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen. Die Berufungsbehörde ist berechtigt, die Geldstrafe mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse und die Sorgepflicht des Täters sowohl herabzusetzen, ohne die Ersatzarreststrafe niedriger zu bemessen, als auch die primäre Geldstrafe und die subsidiäre Arreststrafe in einem Verhältnis festzusetzen, welches nicht einer aus dem Verhältnis der Höchststrafsätze errechneten Schlüsselzahl entspricht.

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180087.X10

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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