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StVONorm
StVO 1960 §24 Abs3 litbBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schieferer, über die Beschwerde des Ing. JM in W, vertreten durch Dr. Herbert Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien I, Schubertring 3, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 15. September 1982, Zl. MA 70-IX/M 39/82/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Hernals, erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 23. März 1982 - nachdem die Strafverfügung dieser Behörde vom 4. September 1981 zufolge rechtzeitig erhobenen Einspruches außer Kraft getreten war - schuldig, er habe am 10. Mai 1981 in der Zeit von 22.00 Uhr bis 22.47 Uhr in Wien 17., Neuwaldegger Straße 23, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw vor einer Grundstückseinfahrt geparkt; er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960 begangen; gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe 36 Stunden) verhängt.
Auf Grund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bestätigte die Wiener Landesregierung mit Bescheid vom 15. September 1982 das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 hinsichtlich der Strafzumessung und der Kostenentscheidung vollinhaltlich und in der Schuldfrage mit der Abänderung, daß als Strafsanktionsnorm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 zu zitieren ist. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer bestreite die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung mit dem Hinweis, er habe mit seinem Pkw die Grundstückseinfahrt nur insoweit verstellt, als ein problemloses Einfahren für andere Kraftfahrzeuge, die auf dem Grundstück hätten parken dürfen, noch möglich gewesen wäre. Dem sei entgegenzuhalten, daß im Sinne des § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960 das Parken vor einer Haus- oder Grundstückseinfahrt verboten sei. Für die Tatbestandserfüllung dieses Paragraphen sei es daher unerheblich, ob ein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Zu- oder Wegfahren gehindert bzw. behindert werde. Gegen diese Bestimmung habe der Beschwerdeführer bereits damit verstoßen, wenn auch nur ein Teil des Kraftfahrzeuges, wie er selbst zugegeben habe, in die Abschrägung der Einfahrt hineingeragt sei. Halte der Lenker eines Fahrzeuges vor einer Haus- oder Grundstückseinfahrt, so habe er im Sinne des § 23 Abs. 3 der StVO 1960 (in der Fassung vor der 10. Novelle) entweder im Fahrzeug oder in dessen unmittelbarer und leicht erreichbarer Nähe zu verbleiben und habe beim Herannahen eines Fahrzeuges, dessen Lenker die Haus- oder Grundstückseinfahrt benützen wolle, die Aus- oder Einfahrt unverzüglich freizumachen. Hiebei sei es rechtlich unerheblich, ob die genannte Einfahrt fallweise unzulässigerweise von Autobussen und nicht, wie vorgesehen, nur von Pkw‘s benützt werde. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht gehalten, sondern geparkt und sei auch nicht in unmittelbarer und leicht erreichbarer Nähe gewesen. Die dem Beschwerdeführer angelastete Tat sei daher als erwiesen anzunehmen gewesen, weshalb der Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen gewesen sei. Die Abänderung im Spruche diene der richtigen Zitierung der heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmung. Die Beweisanträge auf Abhaltung eines Lokalaugenscheines sowie Einvernahme der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen sei abzuweisen gewesen, da die Durchführung dieser Beweisaufnahmen das gestellte Beweisthema nicht erfaßt hätten. Das vorschriftswidrige Parken sei vom Beschwerdeführer dem Inhalt nach eingestanden worden und es könnten daher lediglich Aussagen darüber gemacht werden, daß auch andere Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge immer wieder vor der gegenständlichen Einfahrt abgestellt hätten. Eine Entlastung des Beschwerdeführers sei dadurch nicht möglich. Ebenso hätten die vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos nicht zu seiner Entlastung dienen können, da ein Nachweis darüber, ob diese Fotos die im Zeitpunkt der Tat gewesene Situation tatsächlich wiedergeben, nicht möglich sei. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung habe in nicht unerheblichem Maße das an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen bestehende Interesse geschädigt, dem die Strafdrohung diene, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht gering gewesen sei. Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen gewesen und könne daher das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung sei auch die zur Tatzeit vorgelegene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, die überdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit sowie das Fehlen einer gesetzlichen Sorgepflicht berücksichtigt worden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 10.000,-- reichenden Strafsatz sei die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Eine Herabsetzung der Strafe käme daher nicht in Betracht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes ein, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei im Sinne des § 44 a lit. a VStG 1950 insofern mangelhaft, als in ihm der Tatort nicht eindeutig individualisiert und konkretisiert sei; weiters stehe der Ausspruch des angefochtenen Bescheides über die Höhe der verhängten Geldstrafe im Verhältnis zur ausgesprochenen Ersatzarreststrafe in keinem angemessenen Ausmaß.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß der Tatort im Straferkenntnis vom 23. März 1982 mit den Worten „Wien 17., Neuwaldegger Straße 23, vor einer Grundstückseinfahrt“ in einer den Erfordernissen des § 44 a lit. a VStG 1950 hinreichenden Weise umschrieben worden ist; durch die Bestätigung dieses erstinstanzlichen Straferkenntnisses gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 durch die Berufungsbehörde wurde der Spruch Bestandteil des Berufungsbescheides. Der angefochtene Bescheid entspricht daher den Erfordernissen des § 44 a lit. a VStG 1950. Ebenso ist die erhobene Rechtsrüge, die Ersatzfreiheitsstrafe stehe in einem Mißverhältnis zur Geldstrafe, nicht gerechtfertigt, da im Verwaltungsstrafrecht die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzende Arreststrafe nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen ist. Die Behörden sind vielmehr berechtigt, die primäre Geldstrafe und die subsidiäre Arreststrafe in einem Verhältnis festzusetzen, welches nicht einer aus dem Verhältnis der Höchststrafsätze errechneten Schlüsselzahl entspricht (Erkenntnis vom 17. Juni 1983, Zl. 83/02/0010 u.a.).
Zur Beschwerdebehauptung, eine Haus- und Grundstückseinfahrt und die dazu gehörige „Gehsteigabschrägung“ bedürfe einer rechtlichen Genehmigung durch Bescheid oder Verordnung, ist folgendes festzustellen:
Der Gesetzgeber knüpft im § 24 StVO 1960 das Verbot des Haltens und (oder) Parkens teils an die Erlassung einer Verordnung (z.B. in Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. a), teils aber an tatsächliche Gegebenheiten an. Dies zeigen insbesondere die Regelungen des Abs. 1 lit. b und d und Abs. 3 lit. c und h besonders deutlich, da in diesen Bestimmungen das entsprechende Halte- und (oder) Parkverbot mit dem Vorhandensein einer engen Stelle der Fahrbahn einer Fahrbahnkuppe, einer unübersichtlichen Kurve, einer Brücke, einer Unterführung, eines Straßentunnels, eines Schnittpunktes einander kreuzender Fahrbahnränder, von Gleisen, von Schienenfahrzeugen oder einer Tankstelle verbunden wird.
Wenn gemäß § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960 in der Fassung der 6. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 412/1976, (durch welche im übrigen nur die Bezeichnung, nicht aber der Wortlaut der Bestimmung geändert wurde) das Parken vor Haus- und Grundstückseinfahrten verboten ist, hat damit der Gesetzgeber in dieser Bestimmung das darin festgelegte Parkverbot ausschließlich an das Vorhandensein einer Haus- und Grundstückseinfahrt, nicht aber an die Erlassung einer Verordnung oder eines Bescheides gebunden.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine „Haus- und Grundstückseinfahrt“ im Sinne dieser Bestimmung oder eine damit vergleichbare „Garagen- und Grundstückseinfahrt“ im Sinne des § 89 a Abs. 2 leg. cit. vorliegt, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich auf die äußeren Merkmale, nicht aber darauf an, ob für diese Einfahrt die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen gegebenenfalls erforderlichen Bewilligungen (z.B. in Wien: Bewilligung der Gehsteigauf- und -überfahrt nach § 54 Abs. 9 der Bauordnung für Wien) erteilt wurde, ob die Einfahrt auch tatsächlich als solche benützt wurde und ob demjenigen, der die Einfahrt benützen wollte, überhaupt das Recht zur Benützung der Einfahrt zugestanden ist. (Vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. September 1984, Zl. 82/02/0008.)
Da sohin die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 28. Juni 1985
Schlagworte
Geldstrafe und ArreststrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985180076.X00Im RIS seit
03.05.2022Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022