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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Siehe jedoch: 84/01/0087 E 22. Mai 1985 VwSlg 11772 A/1985 RS 4;Rechtssatz
Selbst wenn es zutrifft, dass der angefochtene Bescheid insofern rechtswidrig ist, als er zu den Geldstrafen für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit keine Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, so hätte diese Rechtswidrigkeit zur Folge, dass der Bf günstiger gestellt ist, als dies bei einer dem Gesetz entsprechenden Vorgangsweise der bel Behörde der Fall wäre. Aus § 16 Abs 1 VStG ergibt sich nämlich, dass die Nachholung der - aus welchem Grunde immer - unterlassenen Geldstrafe in einem späteren Bescheid unzulässig ist (arg.: "zugleich" - vgl Walter - Mayer, Grundriss des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes 4. Aufl, Rz 791). Der Bf wird somit durch den Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt. (siehe jedoch E 22.5.1985, 84/01/0087, VwSlg 11772 A/1985 ).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Strafnorm Berufungsbescheid Strafnorm Mängel im Spruch ErsatzfreiheitsstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987020202.X01Im RIS seit
21.11.2005