RS Vwgh 1987/11/5 87/18/0087

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Veröffentlicht am 05.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §16 Abs1;
VStG §16 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Ein erheblicher Unterschied zwischen der Geldstrafe und der Ersatzarreststrafe, gemesssen an der Strafobergrenze (hier: 40 Prozent : 83 Prozent) ist zu begründen (Hinweis E 27.11.1979, 2554/79).

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180087.X11

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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