Rechtssatz: Nach §11 VStG darf eine Freiheitsstrafe nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten. Die Beschuldigte geht aber inzwischen nicht mehr der Prostitution nach. Aus diesem Grund hielt es die Berufungsbehörde für vertretbar, dem Antrag des Vertreters der Beschuldigten, die Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umzuwandeln, stattzugeben. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx bestrafte den Berufungswerber J***** D****** mit Erkenntnis vom 24.7.1995, Zl 3-****-94, wegen Verwaltungsübertretung nach den §§ 64 iVm 134 KFG mit Geldstrafe in der Höhe von S 30.000,-- sowie einer Primärfreiheitsstrafe von 1 Woche (Kostenbeitrag S 3.140,--), weil er, so der Spruch: des angefochtenen Erkenntnisses, am 20.6.1994 in der Zeit von 16,30 Uhr bis 17,40 Uhr in W*** *, E******straße **, über die Südosttangente über die Donauuferautobahn in Richtung F... mehr lesen...
Rechtssatz: Sechs einschlägige Vorstrafen wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichen Verkehr ohne Lenkerberechtigung rechtfertigen die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe. mehr lesen...
Rechtssatz: Ist es aufgrund der Tatumstände nicht erforderlich, die Beschuldigte von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten, so darf eine primäre Freiheitsstrafe auch dann nicht verhängt werden, wenn der gesetzliche Strafrahmen für die Geldstrafe derart niedrig ist, daß selbst die Verhängung der Höchststrafe keine abschreckende Wirkung zu erzielen geeignet ist, weil eine Korrektur der rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers den Vollzugsorganen nicht zusteht. Die primäre Freih... mehr lesen...
Mit Spruchteil 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xx vom 18. April 1991, Zl xx, wurde über Herrn J S eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen verhängt, weil er am 8. Jänner 1991 von 04,20 Uhr bis 04,28 Uhr in S auf der LH xx ein Kraftfahrzeug ohne die dafür erforderliche Lenkerberechtigung gelenkt habe. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, wobei dem Berufungsinhalt eindeutig zu entnehmen ist, daß sich die Anfechtung lediglich auf die Strafhöhe bezieht. Der B... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen bei einem maximalen Strafrahmen von bis zu 6 Wochen für ein Delikt nach §64 Abs1 KFG ist nicht überhöht, wenn bereits 22 rechtskräftige und noch nicht getilgte Vorstrafen wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne die dafür erforderliche Lenkerberechtigung vorliegen, kein Milderungsgrund vorliegt und auch keine Notsituation (Zwangslage zum Lenken des KFZ um 4,20 Uhr) geltend gemacht werden kann. mehr lesen...