RS UVS Niederösterreich 1996/01/30 Senat-WU-95-147

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Rechtssatz

Sechs einschlägige Vorstrafen wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichen Verkehr ohne Lenkerberechtigung rechtfertigen die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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