Nach §11 VStG darf eine Freiheitsstrafe nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten. Die Beschuldigte geht aber inzwischen nicht mehr der Prostitution nach. Aus diesem Grund hielt es die Berufungsbehörde für vertretbar, dem Antrag des Vertreters der Beschuldigten, die Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umzuwandeln, stattzugeben.