TE UVS Niederösterreich 1996/01/30 Senat-WU-95-147

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG S 6.280,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx bestrafte den Berufungswerber J***** D****** mit Erkenntnis vom 24.7.1995, Zl 3-****-94, wegen Verwaltungsübertretung nach den §§ 64 iVm 134 KFG mit Geldstrafe in der Höhe von S 30.000,-- sowie einer Primärfreiheitsstrafe von 1 Woche (Kostenbeitrag S 3.140,--), weil er, so der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses, am 20.6.1994 in der Zeit von 16,30 Uhr bis 17,40 Uhr in W*** *, E******straße **, über die Südosttangente über die Donauuferautobahn in Richtung F****************** über die B****** Straße in Richtung G******** bis vor das Haus H******straße *, das Kfz **-**E ohne erforderliche Lenkerberechtigung auf Straßen mit öffentlichen Verkehr gelenkt habe.

 

Dem vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens G******** vom 22.6.1994 zugrunde. Gegen das Erkenntnis erhob J***** D****** mit Schriftsatz vom 18.8.1995 fristgerecht Berufung, wobei er im wesentlichen ausführte, daß die Behörde nicht geprüft habe, ob entschuldbarer Notstand vorgelegen sei. Die Verhängung einer kumulativen Freiheitsstrafe sei mit Art8 MRK nicht in Einklang zu bringen, da seit dem Vorfall vom 20.6.1994 keine Verwaltungsstraftaten größerer Art gesetzt wurden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Aufgrund des durchgeführten, im Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft xx, Zl 3-****-94, dokumentierten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der geständigen Verantwortung ist erwiesen, daß der Rechtsmittelwerber das gegenständliche Kfz auf öffentlichen Straßen ohne Lenkerberechtigung gelenkt hat.

 

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß §64 Abs1 KFG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur aufgrund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe zulässig ist, in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Die vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführte notstandsähnliche Situation liegt im vorliegenden Fall deswegen nicht vor, weil dringende berufliche Termine eine notstandsähnliche Situation im Sinne des §6 VStG nicht rechtfertigen.

 

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, daß der Berufungswerber die angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat.

 

 

Hinsichtlich der Strafzumessungsgründe ist auszuführen, daß als erschwerend sechs einschlägige Verwaltungsübertretungen (zuletzt mit S 20.000,-- Geldstrafe) gewertet werden mußten. Mildernd konnte demgegenüber kein Umstand gewertet werden.

Da sechs einschlägige (sowie zahlreiche sonstige) Verwaltungsvormerkungen nicht geeignet erschienen, den Rechtsmittelwerber von der Begehung einer weiteren gleichartigen Straftat abzuhalten, konnte die Berufungsbehörde nicht finden, daß die nunmehr zusätzlich verhängte primäre Freiheitsstrafe mit dem Unrechtsgehalt der Tat nicht im Einklang steht. Die verhängte Geldstrafe erscheinen auch im Hinblick auf die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse (monatliches Nettoeinkommen: S 10.000,--, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) des Berufungswerbers tat- und tätergerecht.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aus den Gründen des §51e VStG unterbleiben.

 

Die Berufung des J***** D****** war aus den genannten Gründen der Erfolg zu versagen und mit Abweisung vorzugehen.

 

Aufgrund der abschlägigen Entscheidung fallen dem Berufungswerber auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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