Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/03 Landeslehrer
Norm: AVG §56;AVG §66 Abs4;BDG 1977 §11 Abs1;BDG 1977 §12;LDG 1962 §11;
Rechtssatz: Da es im Verfahren betreffend Feststellung des Eintrittes der Definitivstellung darauf ankommt, ob zu einem bestimmten Stichtag bestimmte Voraussetzungen vorliegen, ist nicht die im allgemeinen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheide... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Gendarmeriedienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist im Bereich des Landesgendarmeriekommandos für Tirol am Gendarmerieposten X eingeteilt. Auf Grund des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages vom 25. Feber 1990 stellte die Dienstbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 13. März 1990 fest, daß das provisorische Dienstverhältnis des Beschwerdeführers gemäß § 11 Abs. 1 BDG 1979 nach Erfüllung der besonderen... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/06 Dienstrechtsverfahren
Norm: BDG 1979 §11 Abs1;BDG 1979 §11 Abs5;DVG 1984 §13 Abs1;
Rechtssatz: Wird ein provisorisches Dienstverhältnis gem § 11 Abs 1 BDG 1979 definitiv und wurde dabei auf die Regelung des § 11 Abs 5 BDG 1979 nicht Bedacht genommen, so verstößt dieser Feststellungsbescheid objektiv erkennbar gegen zwingende gesetzliche Vorschriften und ist gem § 13 Ab... mehr lesen...
Index: L24009 Gemeindebedienstete Wien001 Verwaltungsrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §11 Abs1 impl;DO Wr 1966 §13 idF 1979/026;DO Wr 1966 §18 Abs1 idF 1979/026;DO Wr 1966 §54a Abs1 idF 1979/026;VwRallg;
Rechtssatz: Selbst das Fehlen eines Abspruches über die Art des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses iSd § 13 Wr DO 1966 (provisorisches oder definitives Dienstverhältnis) hat n... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §11 Abs1;
Rechtssatz: Der Arbeitserfolg des provisorischen Beamten stellt eine Voraussetzung für seine Definitivstellung dar. Nach dem klaren Wortlaut des § 11 Abs 1 BDG ist Bedingung für eine Definitivstellung auch die Erfüllung der Ernennungserfordernisse und damit auch die fachliche Eignung des Beamten für die Erfüllung der mit seiner Verwendung verbundenen... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §11 Abs1;
Rechtssatz: Die Definitivstellung ist eine von Gesetzes wegen eintretende Folge der Erfüllung sämtlicher in § 11 Abs 1 BDG 1979 umschriebener Voraussetzungen (Hinweis E 6.12.1956, 2777/53, VwSlg 4229 A/1956 und E 18.6.1970, 1247/69). Zum Eintritt der Rechtsfolge bedarf es jedoch der Erlassung eines rechtsfeststellenden Bescheides der Dienstbehörde, d... mehr lesen...