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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Definitvstellung ist eine von Gesetzes wegen eintretende Folge der Erfüllung der hiefür fertig gelegten Voraussetzungen, deren Eintritt mit Bescheid festzustellen ist, der rechtsfeststellender (und nicht rechtsgestaltender) Natur ist.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989120169.X04Im RIS seit
05.03.2001