RS Vwgh 1991/7/9 89/12/0169

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Veröffentlicht am 09.07.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §11 Abs1;
LDG 1962 §11;
LDG 1984 §10 Abs1 impl;

Rechtssatz

Die Definitvstellung ist eine von Gesetzes wegen eintretende Folge der Erfüllung der hiefür fertig gelegten Voraussetzungen, deren Eintritt mit Bescheid festzustellen ist, der rechtsfeststellender (und nicht rechtsgestaltender) Natur ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989120169.X04

Im RIS seit

05.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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