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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §11 Abs1;Rechtssatz
Der Arbeitserfolg des provisorischen Beamten stellt eine Voraussetzung für seine Definitivstellung dar. Nach dem klaren Wortlaut des § 11 Abs 1 BDG ist Bedingung für eine Definitivstellung auch die Erfüllung der Ernennungserfordernisse und damit auch die fachliche Eignung des Beamten für die Erfüllung der mit seiner Verwendung verbundenen Aufgaben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120189.X01Im RIS seit
19.09.2006Zuletzt aktualisiert am
15.10.2009