RS Vwgh 1991/7/9 89/12/0169

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Veröffentlicht am 09.07.1991
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1977 §11 Abs1;
BDG 1977 §12;
BDG 1979 §11 Abs1 impl;
BDG 1979 §12 impl;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Eigentümlichkeit einer manisch-depressiven Krankheit (latenter Bestand über langen Zeitraum mit unterschiedlichen Phasen der Aktivität) ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob der Beamte zu dem für die Definitivstellung maßgeblichen Stichzeitpunkt beschwerdefrei war oder nicht. In diesem Fall reicht vielmehr der latente Krankheitszustand aus, wenn mit ihm die Gefahr verbunden ist, daß jederzeit akute Krankheitsphasen auftreten können, während derer jedenfalls von einer mangelnden Eignung auszugehen ist. Trifft dies zu, dann schließt bereits der latente Krankheitszustand die persönliche Eignung des Beamten (hier Lehrerin) aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989120169.X03

Im RIS seit

05.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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