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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §11 Abs1 impl;Rechtssatz
Selbst das Fehlen eines Abspruches über die Art des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses iSd § 13 Wr DO 1966 (provisorisches oder definitives Dienstverhältnis) hat nicht zur Folge, dass ein definitives Dienstverhältnis begründet wurde. Nach § 18 Abs 1 Wr DO 1966 ist davon auszugehen, dass die Anstellung grundsätzlich erst nach Ablauf der Probedienstzeit definitiv wird. Ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis kann nicht Kraft guten Glaubens begründet werden.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988120120.X01Im RIS seit
26.02.2007