RS Vwgh 1987/5/11 86/12/0189

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Veröffentlicht am 11.05.1987
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §11 Abs1;

Rechtssatz

Die Definitivstellung ist eine von Gesetzes wegen eintretende Folge der Erfüllung sämtlicher in § 11 Abs 1 BDG 1979 umschriebener Voraussetzungen (Hinweis E 6.12.1956, 2777/53, VwSlg 4229 A/1956 und E 18.6.1970, 1247/69). Zum Eintritt der Rechtsfolge bedarf es jedoch der Erlassung eines rechtsfeststellenden Bescheides der Dienstbehörde, der nur auf Ansuchen des Beamten ergeht. Ein provisorisches Dienstverhältnis kann sich demnach auch auf einen längeren Zeitraum als vier Jahre erstrecken (Hinweis E 21.5.1953, 2320/51, VwSlg 2987 A/1953). Dies folgt im übrigen auch schon daraus, dass ein Ansuchen um Definitivstellung erst nach Ablauf von vier Jahren von dem Beamten gestellt werden kann oder dass die sonstigen für die Definitivstellung vorgeschriebenen Bedingungen vom betreffenden Beamten erst nach Ablauf von vier Jahren erfüllt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120189.X02

Im RIS seit

19.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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