Begründung: Die beklagte Partei hatte einen Generalunternehmer mit der Errichtung eines Kraftwerks beauftragt. Dieser hatte mit Baugrundverbesserungsarbeiten auf dem Betriebsgelände eine Baugesellschaft mbH beauftragt, die wiederum den Auftrag an die K***** GmbH (in der Folge K. GmbH) weitergab. Die Nebenintervenientin (NI) hatte für die beklagte Partei das für die Anlage vorgesehene Gelände nach Kriegsrelikten untersucht. Am 7. Oktober 2004 führten zwei Mitarbeiter der K. GmbH dort... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin war Inhaberin des europäischen Patents EP 166 287 B1 (in Österreich E 45 737) und ist Inhaberin des auf dessen Grundlage erteilten Schutzzertifikats SZ 22/95 für Pantoprazol und seine Salze sowie für Hydrate von Pantoprazol und seine Salze. Die Zweit- und Drittklägerinnen sind Lizenznehmer der Erstklägerin. Ihre Produkte werden in Österreich unter den Markennamen „Pantoloc" und „Zurcal" vertrieben. Das Klagspatent wurde am 10. 6. 1985 angemeldet und am... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §156 Abs3
Rechtssatz: Die Möglichkeit zur Verfahrensunterbrechung nach § 156 Abs 3 PatG 1970 soll die Zuständigkeit des Patentamts für die (endgültige) Entscheidung über den Bestand eines Patents absichern. Entscheidungstexte 17 Ob 18/08h Entscheidungstext OGH 26.08.2008 17 Ob 18/08h Veröff: SZ 2008/119 17 Ob 26/08k ... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin war Inhaberin des Europäischen Patents Nr. 0253310B1, das sie am 9. Juli 1987 angemeldet hatte. Zu diesem - inzwischen abgelaufenen - Grundpatent erteilte das Österreichische Patentamt das ergänzende Schutzzertifikat SZ 16/96, das bis zum 2. September 2009 wirksam ist. Es schützt wie das Grundpatent (a) den Wirkstoff Losartan-Kalium und (b) ein Verfahren zu dessen Herstellung. Die Zweitklägerin verfügt dafür über eine exklusive Lizenz. Die Beklagte ver... mehr lesen...
Norm: GMG §41PatG 1970 §156 Abs3
Rechtssatz: § 41 GMG iVm § 156 Abs 3 PatG erfassen zwar unmittelbar nur Verletzungsverfahren. Eine entsprechende Anwendung auf andere Verfahren, in denen die Nichtigkeit als Vorfrage zu beurteilen ist, liegt aber nahe, weil einander widersprechende Entscheidungen von Gerichten und Patentbehörden vermieden werden sollen, was auch außerhalb von Verletzungsverfahren von Bedeutung sein kann. Ent... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin hatte vor dem Jahr 1999 ein Verfahren zur Sauerstoffanreicherung von Getränken entwickelt. Die wesentliche verfahrenstechnische Verbesserung gegenüber dem Stand der Technik lag in der Ermittlung des notwendigen Sauerstoffvordrucks für eine bestimmte Sauerstoffkonzentration und in der Minimierung des „Kopfvolumens" (des nicht mit Flüssigkeit gefüllten Teils des Flascheninhalts), die erforderlich sind, um ein Ausgasen des Sauerstoffs zu verhindern. We... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin hat den Wirkstoff Omeprazol entwickelt. Sie ist Inhaberin des österreichischen Patents AT 374 471 sowie des zugehörigen Schutzzertifikats SZ 73/94, das ein - durch die Ansprüche näher gekennzeichnetes - Verfahren zur Herstellung von neuen 2-Pyridylalkyl-Sulfinyl-Benzimidazolen sowie von deren Hydraten, Stereoisomeren und Salzen schützt. Die Erstklägerin ist überdies Inhaberin des österreichischen Patents AT 389 995, angemeldet am 12. 4. 1979 und erteil... mehr lesen...
Begründung: Für den Kläger ist beim Österreichischen Patentamt unter Nummer AT 5588 U1 mit Schutzbeginn 15. 7. 2002 ein Gleitschichtkühler zum Kühlen elektronischer Bauteile (insbesondere von Mikroprozessoren) als Muster registriert. Es weist ua folgende Ansprüche auf: 1. Vorrichtung zum Kühlen elektronischer Bauelemente (1), insbesondere zum Kühlen von Mikroprozessoren, mit - einer ersten Platte (2) aus einem gut wärmeleitenden Material; - einer weiteren Platte (3), die an der er... mehr lesen...
Norm: GMG §28PatG 1970 §48PatG 1970 §156 Abs3StPO §91StPO §109
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 156 Abs 3 PatG, wonach das Gericht das Verfahren zu unterbrechen hat, wenn ein Urteil davon abhängt, ob das Patent nichtig (§48 PatG, für Gebrauchsmuster vgl § 28 GMG) ist, sofern die Nichtigkeit nicht offenbar zu verneinen ist, auf das strafprozessuale Vorverfahren nicht anwendbar. § 156 Abs 3 PatG hindert nur vorübergehend ein schuldig sprechendes ... mehr lesen...
Gründe: Über Antrag der Privatanklägerin G***** GmbH leitete der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 29. November 1999, GZ 28a Vr 10228/99-3 in ON 46 des Aktes 282 Ur 3326/99h die Voruntersuchung gegen Markus H***** und Wolfgang B***** wegen des Vergehens nach § 42 Abs 1 und 2 GMG ein. Den Beschuldigten wird (zusammengefasst) zur Last gelegt, durch die Herstellung von mit einer bestimmten Niederhaltevorrichtung ausgestatteten Eckformmasch... mehr lesen...
Norm: GMG §41PatG 1970 §156 Abs1PatG 1970 §156 Abs3
Rechtssatz: § 156 Abs 3 PatG ordnet die Unterbrechung des Verfahrens an, wenn ein Urteil (also nicht ein Beschluss im Verfahren über eine einstweilige Verfügung) davon abhängt, ob das Patent nichtig ist. Im Provisorialverfahren ist die Rechtsbeständigkeit des Patentes (des Gebrauchsmusters) eine widerlegbare Vermutung. Entscheidungstexte 4 ... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §156 Abs3
Rechtssatz: Da sich die Erfindungshöhe am Stand der Technik, also an dem Fachwissen, über das der "Durchschnittsfachmann" auf dem betreffenden Gebiet verfügt, orientiert, ist die Beurteilung, ob sich das eingetragene Patent für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 1 Abs 1 PatG), in erster Linie von einer Tatfrage abhängig, deren selbständige Beurteilung als Vorfrage sich aber de... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §156 Abs3
Rechtssatz: Die Nichtigkeit ist nur dann offenbar zu verneinen, wenn die Haltlosigkeit des Nichtigkeitseinwandes - in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht - klar auf der Hand liegt, so daß dies auch vom Gericht ohne weiteres als Vorfrage selbständig beurteilt werden kann. Der Auffassung, ein solcher Fall liege schon dann vor, wenn die vom Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit bereits Gegenstand des Eintragungsv... mehr lesen...
Begründung: Das von der Klägerin am 5.3.1981 zu 2 A 1013/81 des Österreichischen Patentamtes angemeldete Patent - betreffend ein mittelangetriebenes, an einem Tragarm befestigtes Frontmähwerk, insbesondere für Motormäher - wurde in der Ausgabe des Patentblattes vom 15.6.1987 öffentlich bekanntgemacht. Das Aufgebot umfaßte die 4 angemeldeten Ansprüche. Mit Beschluß des Patentamtes (Technische Abteilung) vom 31.10.1989, 2 A 1011/81-7, wurde der von der Beklagten gegen die Patenterteil... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Inhaber des österreichischen Patents Nr. 356.832, betreffend eine Vorrichtung zum Beschichten von Abstandhalterrahmen für Isolierglas. Dieses Patent hatte ursprünglich 7 Ansprüche umfaßt; mit Wirksamkeit vom 27.Mai 1983 wurde auf Grund eines Teilverzichtes der Gegenstand des Anspruches 6 in den Anspruch 1 aufgenommen und der Anspruch 7 in Anspruch 6 umbenannt. Mit der Behauptung, daß die Beklagte in sein Patentrecht eingreife, stellt der Kläger ein Begeh... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §156 Abs3
Rechtssatz: § 156 Abs 3 Pat kann nicht dahin ausgelegt werden, daß das Gerichtsverfahren auch dann nicht zu unterbrechen ist, wenn die Nichtigkeit offenbar zu bejahen sei. Selbst ein wahrscheinlicher oder absehbarer Ausgang des Verwaltungsverfahrens kann vom Gericht nicht vorgenommen werden. Entscheidungstexte 4 Ob 403/86 Entscheidungstext OGH 05.05.1987 ... mehr lesen...
Begründung: Mit der Behauptung, die Beklagten verletzten die Ansprüche 1) bis 4) des österreichischen Patents Nr. 315.545, das sich auf eine Bodenbearbeitungsmaschine beziehe, stellte die klagende Partei ein Unterlassungs-, Rechnungslegungs-, Gewinnherausgabe- und Veröffentlichungsbegehren. Hilfsweise beantragte sie, die Beklagten zu verhalten, ihr ein angemessenes Entgelt zu zahlen, dessen ziffernmäßige Festsetzung ebenfalls dem Ergebnis der Rechnungslegung vorbehalten bleibe. Di... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §117PatG 1970 §156 Abs3
Rechtssatz: Mit dem Verzicht auf Patentansprüche ist das Nichtigkeitsverfahren noch nicht zwangsläufig erledigt; ein Verzicht auf Patentansprüche wirkt nämlich nur ex nunc, die Nichtigkeitserklärung aber ex tunc, woraus sich ein rechtliches Interesse an der weiteren Verfahrensdurchführung ergibt. Da von der Lösung dieser verwaltungsrechtlichen Vorfrage die Berechtigung der Begehren auf Rechnungslegung und... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei beantragte, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, in näher umschriebener Form über die von Österreich aus und die von den USA aus verkauften Grundplatten Rechnung zu legen, welche die Patente der klagenden Partei - das österreichische Patent Nr. 348.892 und das US-Patent Nr. 4,167.802 - verletzen, und die beklagte Partei zu verpflichten, die Richtigkeit der Rechnungslegung durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Die beklagte Partei erzeug... mehr lesen...
Norm: GMG §41PatG 1970 §156 Abs3
Rechtssatz: Durch die PatentrechtsNov 1984, BGBl 1984/234 wurde diese Bestimmung nur insofern eingeschränkt, als eine Unterbrechung dann nicht zu erfolgen hat, wenn die Nichtigkeit offenbar zu verneinen ist. Seit der PatGNov 1977 ist daher die Unterbrechung des Verfahrens nicht mehr in das Ermessen des Gerichtes gestellt. Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes, womit der die Unterbrechung des Verfahrens gemäß §... mehr lesen...
Begründung: In dem zwischen den Streitteilen anhängigen Verfahren wegen Patenteingriffs beantragte die Klägerin mit der
Begründung: , die Beklagten beriefen sich bezüglich beider Klagspatente auf eine angebliche offenkundige Vorbenützung in Österreich, die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 156 Abs 3 PatG. Die Beklagten sprachen sich gegen die Unterbrechung des Verfahrens aus und brachten vor, der Einwand der Nichtigkeit des Patentes 302.056 werde nicht erhoben aber vorbehalten un... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Inhaberin des österreichischen Patentes Nr.327.813, betreffend ein sanitäres Wasserventil. Die Ansprüche 1 und 2 dieses Patentes hatten ursprünglich folgenden Wortlaut (Beilage B): '1. Sanitäres Wasserventil, bestehend aus einem Ventilkörper mit aus zwei Scheiben gebildeten Steuerelementen, von denen die erste Scheibe drehfest angeordnet und mit den Einlaßäffnungen versehen ist, die auf der einen Seite an die Wasserleitung angeschlossen und auf ... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §156 Abs3
Rechtssatz: Ein Antrag, gemäß § 156 Abs 3 PatG des Revisionsverfahren bis zur Entscheidung über die eingebrachte (neuerliche) Nichtigkeitsklage zu unterbrechen, muß schon deshalb erfolglos bleiben, weil ein erst in dritter Instanz erhobener Nichtigkeitseinwand gemäß § 504 Abs 2 ZPO unbeachtlich ist und daher auch unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung des § 156 Abs 3 PatG nicht zu einer Verfahrensunterbrechung n... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §156 Abs3
Rechtssatz: Die Unterlassung der - bei Präjudizialität der behaupteten Nichtigkeit gemäß § 156 Abs 3 PatG zwingend vorgesehen - Verfahrensunterbrechung ist zu rügen. Entscheidungstexte 4 Ob 321/84 Entscheidungstext OGH 03.04.1984 4 Ob 321/84 Veröff: SZ 57/68 = ÖBl 1985,38 = GRURInt 1985,766 4 Ob 403/86 ... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §48PatG idF PatGNov 1977 §156 Abs3
Rechtssatz: Ein Scheinpatent, mithin ein Patent, das trotz Vorliegens eines Nichtigkeitsgrundes im Sinne des § 48 PatG erteilt wurde, lässt die normalen zivil- und strafrechtlichen Folgen eines Patenteingriffes einem Belangten gegenüber nicht eintreten, wenn im Eingriffsprozess die Gültigkeit und Wirksamkeit des Patentes im Hinblick auf § 48 PatG bestritten und die betreffende Frage vom Gericht... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §156 Abs3
Rechtssatz: Für die Frage, ob das Verfahren zu unterbrechen ist, kommt es lediglich darauf an, ob der Beklagte in diesem den Einwand der Nichtigkeit erhoben hat. Entscheidungstexte 4 Ob 389/78 Entscheidungstext OGH 28.11.1978 4 Ob 389/78 4 Ob 368/86 Entscheidungstext OGH 29.09.1986 4 Ob 368/86 ... mehr lesen...