Norm
PatG 1970 §156 Abs3Rechtssatz
Ein Antrag, gemäß § 156 Abs 3 PatG des Revisionsverfahren bis zur Entscheidung über die eingebrachte (neuerliche) Nichtigkeitsklage zu unterbrechen, muß schon deshalb erfolglos bleiben, weil ein erst in dritter Instanz erhobener Nichtigkeitseinwand gemäß § 504 Abs 2 ZPO unbeachtlich ist und daher auch unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung des § 156 Abs 3 PatG nicht zu einer Verfahrensunterbrechung nach dieser Gesetzesstelle führen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071393Dokumentnummer
JJR_19851210_OGH0002_0040OB00384_8400000_001