Norm
GMG §28Rechtssatz
Die Vorschrift des § 156 Abs 3 PatG, wonach das Gericht das Verfahren zu unterbrechen hat, wenn ein Urteil davon abhängt, ob das Patent nichtig (§48 PatG, für Gebrauchsmuster vgl § 28 GMG) ist, sofern die Nichtigkeit nicht offenbar zu verneinen ist, auf das strafprozessuale Vorverfahren nicht anwendbar. § 156 Abs 3 PatG hindert nur vorübergehend ein schuldig sprechendes Urteil.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117741Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008