RS OGH 1978/11/28 4Ob389/78, 4Ob368/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1978
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Norm

PatG 1970 §156 Abs3

Rechtssatz

Für die Frage, ob das Verfahren zu unterbrechen ist, kommt es lediglich darauf an, ob der Beklagte in diesem den Einwand der Nichtigkeit erhoben hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 389/78
    Entscheidungstext OGH 28.11.1978 4 Ob 389/78
  • 4 Ob 368/86
    Entscheidungstext OGH 29.09.1986 4 Ob 368/86
    Auch; Beisatz: Es ist Sache des Beklagten, ob er zur Abwehr der gegen ihn erhobenen Ansprüche den Einwand der Nichtigkeit des Patentes erheben will oder nicht. Tut er dies nicht, dann ist davon auszugehen, daß das Patent der klagenden Partei nicht nichtig ist. (T1) Veröff: ÖBl 1987,39

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0071382

Dokumentnummer

JJR_19781128_OGH0002_0040OB00389_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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