Norm
PatG 1970 §117Rechtssatz
Mit dem Verzicht auf Patentansprüche ist das Nichtigkeitsverfahren noch nicht zwangsläufig erledigt; ein Verzicht auf Patentansprüche wirkt nämlich nur ex nunc, die Nichtigkeitserklärung aber ex tunc, woraus sich ein rechtliches Interesse an der weiteren Verfahrensdurchführung ergibt. Da von der Lösung dieser verwaltungsrechtlichen Vorfrage die Berechtigung der Begehren auf Rechnungslegung und Gewinnherausgabe abhängt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0071501Dokumentnummer
JJR_19870505_OGH0002_0040OB00403_8600000_002