RS OGH 1987/5/5 4Ob403/86

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Veröffentlicht am 05.05.1987
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Norm

PatG 1970 §117
PatG 1970 §156 Abs3

Rechtssatz

Mit dem Verzicht auf Patentansprüche ist das Nichtigkeitsverfahren noch nicht zwangsläufig erledigt; ein Verzicht auf Patentansprüche wirkt nämlich nur ex nunc, die Nichtigkeitserklärung aber ex tunc, woraus sich ein rechtliches Interesse an der weiteren Verfahrensdurchführung ergibt. Da von der Lösung dieser verwaltungsrechtlichen Vorfrage die Berechtigung der Begehren auf Rechnungslegung und Gewinnherausgabe abhängt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0071501

Dokumentnummer

JJR_19870505_OGH0002_0040OB00403_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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