RS OGH 1992/5/26 4Ob34/92, 3Ob88/09a, 17Ob10/10k, 17Ob4/11d, 16Ok8/10, 4Ob80/18w, 4Ob228/18k

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Veröffentlicht am 26.05.1992
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Norm

PatG 1970 §156 Abs3

Rechtssatz

Da sich die Erfindungshöhe am Stand der Technik, also an dem Fachwissen, über das der "Durchschnittsfachmann" auf dem betreffenden Gebiet verfügt, orientiert, ist die Beurteilung, ob sich das eingetragene Patent für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 1 Abs 1 PatG), in erster Linie von einer Tatfrage abhängig, deren selbständige Beurteilung als Vorfrage sich aber dem Gericht im Verletzungsstreit schon mangels entsprechenden Fachwissens regelmäßig entziehen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071399

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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