Norm
ABGB §1152 BRechtssatz
Da die bloße Rufbereitschaft nicht als Arbeitszeit zu werten ist, kann die dafür gewährte Vergütung nicht als Mehrarbeitsvergütung im Sinne der Entlohnung zusätzlicher Arbeitsleistung qualifiziert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021691Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.12.2011