RS OGH 2013/10/28 8ObA61/13y

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Veröffentlicht am 28.10.2013
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Norm

AZG §2
KollV für das Hotel- und Gastgewerbe - Arbeiter Pkt2

Rechtssatz

Für das Vorliegen entgeltpflichtiger Arbeitszeit nach Pkt 2 des Kollektivvertrags für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe ist das Element der Verfügbarkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers maßgebend. Daran mangelt es bei täglichen Ruhepausen, zu denen neben den Essenspausen auch andere vereinbarte Arbeitszeitunterbrechungen gehören. Selbst Zeiten einer nach dem Kollektivvertrag unzulässigen (mehrfachen) Unterbrechung der täglichen Arbeitszeit sind Freizeit und mangels gegenteiliger Regelung im Kollektivvertrag nicht entgeltpflichtig.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 61/13y
    Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 ObA 61/13y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129121

Im RIS seit

13.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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