Norm
AZG §2Rechtssatz
Arbeitsbereitschaft ist der Aufenthalt an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort mit der Bereitschaft zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeitsleistung im Bedarfsfall. Das Kriterium der "wachen Achtsamkeit" entspricht nicht der durch das AZG geschaffenen Rechtslage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051351Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021