Norm
AZG §2Rechtssatz
Durch die freiwillige Verrichtung von Bereitschaftsdienst an Samstagen wird keine "flexible" Arbeitszeit vereinbart. Der Arbeitgeber ist daher auch nicht berechtigt, durch eine andere Verteilung der Arbeitszeit einseitig Samstagarbeit anzuordnen. Eine Weigerung des Arbeitnehmers, diese zu verrichten, berechtigt nicht zur Entlassung. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105960Dokumentnummer
JJR_19961030_OGH0002_009OBA02201_96H0000_001