Das angefochtene Straferkenntnis beruht auf der Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 16 Aufsichtsbezirk vom 28 05 1996. Demnach wurde bei einer Überprüfung der von der Gesellschaft mbH & Co KG geführten Arbeitszeitaufzeichnungen festgestellt, daß die Tagesarbeitszeit von maximal 10 Stunden von mehreren Arbeitnehmern dieser Firma überschritten wurde. Eine Auflistung der betreffenden Arbeitnehmer und deren (im Zeitraum vom 26 02 bis 25 04 1996) an bestimmten Tagen geleistete Arbeitsz... mehr lesen...
Rechtssatz: Es steht fest, daß die gemäß § 26 Abs.1 AZG zu führenden Arbeitszeitaufzeichnungen über Verlangen dem AI sowohl nach § 26 Abs.6 AZG als auch nach § 8 Abs.1 ArbIG zur Einsicht vorzulegen und darüber hinaus gemäß § 8 Abs.3 ArbIG auf Verlangen dem AI zu übermitteln sind. Aus der Anzeige des AI für den 6. Aufsichtsbezirk vom 27.9.1995 geht hervor, daß der gegenständliche Betrieb mit Schreiben vom 2.8.1995 aufgefordert wurde, die Arbeitszeitaufzeichnungen der näher angeführten Arbei... mehr lesen...
Rechtssatz: Der belangten Behörde lag ein Schreiben der H KG, Zweigniederlassung S, an das AI für den 6. Aufsichtsbezirk, betreffend die Bestellung der Frau C zur verantwortlichen Beauftragten für den sachlichen Zuständigkeitsbereich "Einhaltung des ArbIG" und "Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften" und den räumlichen Zuständigkeitsbereich "Filiale H", samt einer mit 20.9.1993 datierten Zustimmungserklärung vor. Auch ist eine "Dienstanweisung für die Leitung einer Filiale", unter... mehr lesen...
Begründung: I. Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde: 1. Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "A) Sie haben es als Vorstandsmitglied und somit als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes-VStG 1991 der als Arbeitgeberin fungierenden D Aktiengesellschaft zu verantworten, daß in der Betriebsanlage in Wien, C-straße, die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, BGBl Nr 461/1969 idgF insoferne nicht ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden insgesamt 151 Geld- und Ersatzarreststrafen wegen der Übertretung des § 9 Abs 1 AZG (tägliche Arbeitszeitüberschreitung) verhängt. Der Beschuldigte erhob Berufung hinsichtlich der Punkte 6.), 10.), 12.), 14.), 16.), 17.), 19.), 20.), 23.), 26.), 27.), 28.), 29.), 32.), 34.), 37.), 38.) und 54.) dem Grunde, sonst nur der Höhe nach. Mit Schriftsatz vom 20.09.1996 in Verbindung mit der Erklärung in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung wurde die... mehr lesen...
Rechtssatz: Leitende Angestellte nach § 1 Abs 2 Z 8 AZG waren unter den Abteilungsleitern (dritte Führungsebene der AG) nur die sogenannten Salesmanager, die durch Auftragsentgegennahme, Kundenkontakte und Preisgestaltung auf Bestand und Entwicklung wesentlichen Einfluß hatten. So verwaltete jeder Salesmanager einen Jahresumsatz in der Größenordnung zwischen S 100 und S 170 Millionen, dies entsprach einem ca. 10%igen Umsatzvolumen. Die maßgebliche leitende Funktion lag im Auftreten nach au... mehr lesen...
Begründung: I. Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde: 1. Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, VStG, der als Arbeitgeberin fungierenden L Warenhandels GmbH zu verantworten, daß in der Betriebsanlage in Wien, Q-straße wie anläßlich einer Überprüfung durch ein Organ des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk am 29.10.1993 festges... mehr lesen...
Aufgrund einer am 11.8.1993 um ca. 11.00 Uhr durch den Arbeitsinspektor Ing. M.G. durchgeführten Kontrolle der Filiale der Sparte Supermarkt in 8045 Graz, W. 8, der L.- WarenhandelgesmbH mit dem Sitz in Wien, O. 300 - 306, wurden die nunmehr im Spruch: aufscheinenden Übertretungen nach dem AZG festgestellt. Der Anzeige beigelegt waren die Bestellungsurkunde zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG betreffend F.J. sowie die Bestellungsurkunde zum verantwortlichen Beauftragten gemäß §... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Eigenschaft als leitender Angestellter nach § 1 Abs 2 Z 8 AZG ist die Gesamtschau aller Befugnisse und deren Auswirkung auf das Gesamtunternehmen maßgebend. Ergibt sich daraus, daß der Filialleiter gleichsam einem Unternehmensführer tätig ist, wird die rechtliche Qualifikation als leitender Angestellter im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 1 AZG anzunehmen sein. In Anwendung des Grundsatzes - wonach Ausnahmen restriktiv zu interpretieren sind - hat der Hinweis sowohl a... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Primar des Institutes für Anästhesiologie (Krankenanstalten GmbH) ist als leitender Angestellter nach § 1 Abs 2 Z 8 AZG mit maßgeblichen Führungsaufgaben anzusehen. Schlagworte Arbeits- und Sozialrecht leitender Angestellter mehr lesen...
Begründung: Die Berufungswerberin (Bw) ist unbestrittenermaßen handelsrechtliche Geschäftsführerin der W-GmbH. Aufgrund einer Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 3. Aufsichtsbezirk wurde die Bw vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, am 9.4.1993 zur Rechtfertigung aufgefordert, weil sie als gemäß §9 Abs1 VStG zur Vertretung nach außen Berufene der Firma W-GmbH mit Sitz in Wien, K-gasse (Tatort) den in der beigelegten Anzeige angeführten Arbeitnehme... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Leiter der Filiale einer Handelskette ist nach seiner Stellenbeschreibung iW mit der administrativen Führung der Filiale betraut. Er kann daher keine wesentlichen Entscheidungen (Preise, Warenangebot) treffen. Auf den Bestand und die Entwicklung des Gesamtunternehmens (200 Filialen) ist sein Einfluß nur marginal. Er ist weder Linienvorgesetzter noch sogenannter Manager der zweiten Ebene, wenn ihm ein Betriebsleiter, ein Verkaufsdirektor und die Geschäftsführer übergeordnet ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 9.12.1992, Zl 3-*****-92, wurde über Herrn P W in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma I*** E************ HandelsgesmbH und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma I*** M****vertrieb OHG eine Geldstrafe von S 73.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 73 Tage) gemäß §28 Abs1 AZG verhängt. Angelastet wurde ihm, dafür verantwortlich zu sein, daß im Standort V********, S**, die im Spruch: ... mehr lesen...
Beachte Dazu: VwGH vom 31.05.1994, Zl. 94/11/0142: Beschwerde abgelehnt Rechtssatz: Von einem leitenden Angestellten kann nicht gesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer an fixe Arbeitszeitgrenzen gebunden ist, die Arbeitszeit durch ein Zeiterfassungssystem kontrolliert wird, ihm keine maßgeblichen Führungsaufgaben übertragen wurden und auch die Bezahlung nicht überdurchschnittlich ist. mehr lesen...