RS UVS Niederösterreich 1994/03/04 Senat-MD-93-440

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Veröffentlicht am 04.03.1994
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Dazu: VwGH vom 31.05.1994, Zl. 94/11/0142: Beschwerde abgelehnt Rechtssatz

Von einem leitenden Angestellten kann nicht gesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer an fixe Arbeitszeitgrenzen gebunden ist, die Arbeitszeit durch ein Zeiterfassungssystem kontrolliert wird, ihm keine maßgeblichen Führungsaufgaben übertragen wurden und auch die Bezahlung nicht überdurchschnittlich ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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