RS UVS Burgenland 1994/03/30 26/02/93001

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Veröffentlicht am 30.03.1994
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Rechtssatz

Der Leiter der Filiale einer Handelskette ist nach seiner Stellenbeschreibung iW mit der administrativen Führung der Filiale betraut. Er kann daher keine wesentlichen Entscheidungen (Preise, Warenangebot) treffen. Auf den Bestand und die Entwicklung des Gesamtunternehmens (200 Filialen) ist sein Einfluß nur marginal. Er ist weder Linienvorgesetzter noch sogenannter Manager der zweiten Ebene, wenn ihm ein Betriebsleiter, ein Verkaufsdirektor und die Geschäftsführer übergeordnet sind. Seine Dienstgeberteilfunktion (Arbeitszeiteinteilung der 10 bis 14 Filialmitarbeiter, Aufsicht) ändert nicht die Gesamtbeurteilung, daß ihm keine maßgeblichen Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, er nicht Unternehmensführer ist, und daher nicht als leitender Angestellter vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen ist.

Schlagworte
Filialleiter einer Handelskette, kein leitender Angestellter, kein Manager der zweiten Ebene
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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