Norm: ZPO §503 Z2 C1bAußStrG 2005 §66 Abs1
Rechtssatz: In der Berufung nicht gerügte Verfahrensmängel erster Instanz dürfen vom Berufungsgericht nicht wahrgenommen und können nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden (so schon EFSlg 55100 und 57817). Entscheidungstexte 1 Ob 612/95 Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 612/95 Verstärkter Senat; Veröff: SZ 68/195 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z2 C1bAußStrG 2005 §66 Abs1
Rechtssatz: In der Berufung nicht gerügte Verfahrensmängel erster Instanz dürfen vom Berufungsgericht nicht wahrgenommen und können nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden (so schon EFSlg 55100 und 57817). Entscheidungstexte 1 Ob 612/95 Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 612/95 Verstärkter Senat; Veröff: SZ 68/195 ... mehr lesen...