Norm
ZPO §500 Abs3 IIB2Rechtssatz
Kündigungsstreitigkeiten, die nicht dem MG unterliegen, sind zu bewerten. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß die Revision nicht zulässig ist, ist als nicht vorhanden anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0042777Dokumentnummer
JJR_19280327_OGH0002_0030OB00239_2800000_001