RS OGH 1928/3/27 3Ob239/28, 5Ob133/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1928
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Norm

ZPO §500 Abs3 IIB2
ZPO §500 IIE1

Rechtssatz

Kündigungsstreitigkeiten, die nicht dem MG unterliegen, sind zu bewerten. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß die Revision nicht zulässig ist, ist als nicht vorhanden anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0042777

Dokumentnummer

JJR_19280327_OGH0002_0030OB00239_2800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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