Norm: ABGB §1497 IVGZPO §482 B2
Rechtssatz: Es verstößt auch die Einrede der Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Berufungsverfahrens gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO. Entscheidungstexte 2 Ob 574/95 Entscheidungstext OGH 12.10.1995 2 Ob 574/95 2 Ob 220/19w Entscheidungstext OGH 27.02.2020 2 Ob 220/19w Vgl; Bei... mehr lesen...
Norm: ZPO §482 B1ZPO §504 Abs2ZPO §526 AJN §42 Abs1 Aa
Rechtssatz: Das Neuerungsverbot gemäß § 482 ZPO, das auch grundsätzlich im Rekursverfahren gilt, bezieht sich nur auf von den Parteien vorgebrachte Ansprüche, Einreden, Tatumstände und Beweise, nicht aber auch von Amts wegen zu beachtende Umstände, zu denen auch die Rechtswegzulässigkeit gehört. Entscheidungstexte 5 Ob 523/95 Entsch... mehr lesen...
Norm: EO §65 EEO §355 VIIIaEO §355 VIIIeEO §358EO §359MRK Art6 Abs1 II5a4ZPO §482
Rechtssatz: Der Verpflichtete kann im Verfahren über die Strafhöhe im Rekurs nicht nur dann Neuerungen vorbringen, wenn er zu Unrecht nicht gemäß § 358 EO gehört wurde, sondern auch dann, wenn sich aus den Akten ergebende, für die Strafbemessung wesentliche Umstände (etwa seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) in der Zwischenzeit geändert haben. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §5ZPO §482 AZPO §503 E3
Rechtssatz: Auf eine Änderung der Rechtslage hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Es ist daher grundsätzlich nach den Übergangsbestimmungen zu beurteilen, ob eine Gesetzesänderung für ein laufendes Verfahren zu beachten ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §482 B2ZPO §482 B4
Rechtssatz: Die in geltend gemachten Beträgen zwar rechnerisch enthaltenen, aber in erster Instanz weder individualisierten noch konkretisierten Ansprüche können ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot nicht mehr geltend gemacht werden. Entscheidungstexte 9 ObA 216/93 Entscheidungstext OGH 08.09.1993 9 ObA 216/93 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §482 B2ZPO §496 Abs2ZPO §499 Abs2ZPO §511
Rechtssatz: Die Beantwortung jener Fragen, die vom Rechtsmittelgericht, das die Aufhebung verfügt hat, auf der Grundlage des gegebenen Sachverhalts bereits abschließend entschieden wurden, kann aufgrund neuer Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte können im fortgesetzten Verfahren somit nicht mehr aufgerollt werden. Entscheidungs... mehr lesen...