- 4 Ob 87/94
- 4 Ob 106/94
Veröff: SZ 67/161
- 1 Ob 512/95
Entscheidungstext OGH 27.01.1995 1 Ob 512/95
nur: Auf eine Änderung der Rechtslage hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind. (T1)
Beisatz: Vgl, EvBl 1977/219, JBl 1976,481. (T2)
- 5 Ob 2307/96t
Entscheidungstext OGH 08.10.1996 5 Ob 2307/96t
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ist der Geschäftsraummieter vor dem 1. März 1994 verstorben, kann
§ 46a Abs 2 MRG nicht angewendet werden. (T3)
Veröff: SZ 69/225
- 1 Ob 9/96
Veröff: SZ 69/186
- 1 Ob 2362/96a
Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2362/96a
Auch; Veröff: SZ 69/238
- 5 Ob 2425/96w
Entscheidungstext OGH 16.09.1997 5 Ob 2425/96w
Vgl auch; Beis wie T3
- 5 Ob 2001/96t
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 5 Ob 2001/96t
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 17 Abs 1 und § 25 Abs 1 BundesbahnG 1992. (T4)
- 5 Ob 2986/96t
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 5 Ob 2986/96t
Vgl auch; nur T1
- 1 Ob 193/00i
nur T1; Beisatz: Hier: Die aus welchem Grund auch immer erfolgte Rechtsänderung (Erlassung der Kärntner Wasserschongebietsverordnung 1998) kann an der einmal rechtmäßig bewirkten "sukzessiven Zuständigkeit" des Gerichts im Sinn des
§ 117 Abs 4 WRG nichts ändern. (T5)
- 8 ObA 303/00t
nur T1
- 6 Ob 16/01y
- 1 Ob 261/01s
Vgl auch; Beisatz: Eine Änderung der materiellen Rechtslage nach Schluss der Verhandlung erster Instanz ist im Rechtsmittelverfahren nur dann maßgebend, wenn die neuen Bestimmungen nach dem bedeutsamen Übergangsrecht schon auf die im anhängigen Rechtsstreit zu klärenden materiellrechtlichen Fragen anwendbar wären. (T6)
Veröff: SZ 74/187
- 10 ObS 261/01g
Vgl auch; Beisatz: Die Änderung der Rechtslage ist in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in dritter Instanz, zu beachten. (T7) Beisatz: Hier: Aufhebendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (
§ 294 Abs 1 ASVG). (T8)
- 10 ObS 294/01k
nur T1
- 10 ObS 24/02f
Auch; nur T1
- 10 ObS 51/02a
Vgl auch; Beisatz: Ändert sich die Rechtslage nach dem Urteil der ersten oder zweiten Instanz, dann ist im Einzelfall zu prüfen, ob Übergangsvorschriften regeln, welche Norm nun anzuwenden ist. (T9)
Beisatz: Hier: Änderung des § 1 Z 1 KGEG durch BGBl 2002/40. (T10)
- 10 ObS 226/01k
nur T1
- 10 ObS 43/02z
Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T10
- 2 Ob 71/02h
Vgl aber; Beisatz: Bei deliktischen Schuldverhältnissen bildet im Bereich der Verschuldenshaftung der Zeitpunkt der schädigenden Handlung den intertemporal maßgeblichen Anknüpfungspunkt. (T11)
Beisatz: Hier:
§ 159 StGB. (T12)
- 10 ObS 60/02z
Auch; nur T1
- 10 ObS 134/02g
Auch; nur T1
- 10 ObS 135/02d
Auch; nur T1
- 10 ObS 136/02a
Auch; nur T1
- 8 ObA 185/01s
Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 2002/67
- 7 Ob 81/02s
- 10 ObS 246/02b
nur T1; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T10
- 8 ObA 165/02a
Auch
- 9 ObA 139/02k
Auch
- 4 Ob 71/03z
Beisatz: Bei einem eine Gesetzesbestimmung aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs hängt die Auswirkung auf anhängige Verfahren vom Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs ab. (T13)
Beisatz: Hier: § 39 Abs 6a WGG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2002. (T14)
Beisatz: Hier: Rückwirkung der Aufhebung angeordnet. (T15)
- 6 Ob 94/03x
nur: Es ist daher grundsätzlich nach den Übergangsbestimmungen zu beurteilen, ob eine Gesetzesänderung für ein laufendes Verfahren zu beachten ist. (T16)
- 6 Ob 91/03f
Beis wie T6
- 4 Ob 123/03x
- 1 Ob 46/03a
- 4 Ob 48/04v
Beis wie T13; Beisatz: Hier: Änderungen von § 2 Abs 2 BBetrG durch die Asylrechtsnovelle 2003 (BGBl I Nr 101/2003). (T18)
- 10 ObS 16/04g
Auch; nur T1
- 2 Ob 184/05f
Auch; nur T16
- 6 Ob 309/05t
Beisatz: Hier: Eine Änderung der Rechtslage kann auch in einer bindenden Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs bestehen. (T19)
- 10 ObS 132/05t
nur T1; Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall bestimmt die Übergangsbestimmung des
§ 627 Abs 2 ASVG ausdrücklich, dass auf Antrag der Witwe (des Witwers), der bis längstens zum 31. Dezember 2008 zu stellen ist, die Abs 3 - 5 des
§ 264 ASVG in der Fassung des SVÄG 2006, BGBl I 2006/130, auch auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden sind, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind. (T20)
- 10 ObS 62/06z
nur T1; Beis wie T20
- 10 ObS 124/06t
nur T1
- 10 ObS 135/07m
Auch; nur T16; Beis wie T7; Beisatz: In Betracht kommen eine gesetzliche Übergangsbestimmung, aber auch der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes. (T21)
Beisatz: Hier: Aufhebendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (
§ 148i Abs 1 BSVG). (T22)
- 1 Ob 186/07w
Veröff: SZ 2008/39
- 4 Ob 86/08p
Auch; nur T16; Beisatz: Hier: GewRÄG 2001. (T23)
- 6 Ob 263/04a
Auch; Beisatz: Bei Dauerrechtsverhältnissen ist im Falle einer Gesetzesänderung mangels abweichender Übergangsregelung der in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Gesetzes reichende Teil des Dauertatbestands danach zu beurteilen. (T24)
Beisatz: Hier: Während des Rekursverfahrens eingetretene Rechtsänderung durch EU-Erweiterung. Unterhaltsvorschuss in Österreich lebender Kinder polnischer Staatsangehörigkeit für Zeitspannen vor und nach dem EU-Beitritt Polens. (T25)
- 10 ObS 23/09v
nur T16; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T24; Beisatz: Hier: Änderung der EinstV zum stmkPGG mit dem Landesgesetz LGBl 2007/40. (T26)
- 4 Ob 53/09m
Auch; Beisatz: Hier: Authentisch interpretierte Bestimmungen. (T27)
Veröff: SZ 2009/118
- 10 ObS 31/10x
Auch; Beis wie T27
- 4 Ob 57/10a
Vgl; Beis wie T24; Beisatz: Hier: Änderung von § 25 Abs 1 stmk NaturschutzG. (T28)
- 10 Ob 45/10f
Auch; Veröff: SZ 2010/120
- 10 Ob 70/10g
Auch
- 10 ObS 172/10g
Auch; Veröff: SZ 2011/95
- 4 Ob 98/11g
- 10 ObS 87/11h
Auch
- 10 ObS 181/10f
Auch
- 10 ObS 156/11f
Entscheidungstext OGH 06.12.2011 10 ObS 156/11f
Auch
- 10 ObS 77/12i
Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 ObS 77/12i
Auch
- 10 ObS 146/12m
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 ObS 146/12m
Auch; nur T16; Beisatz: Es ist somit im Sinn der dargelegten Rechtsprechung auch im gegenständlichen Weitergewährungsverfahren die durch das Inkrafttreten der „Härtefallregelung“ nach § 255 Abs 3a und Abs 3b ASVG bewirkte Rechtsänderung zu berücksichtigen. Die vom erkennenden Senat in den Entscheidungen 10 ObS 77/12i und 10 ObS 156/11f vertretene gegenteilige Rechtsansicht wird nicht aufrechterhalten. (T30)
- 7 Ob 212/12w
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 212/12w
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: zu § 337 Abs 1 und 3 BVergG 2006 idF BGBl I Nr 10/2012. (T31)
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