- 1 Ob 547/93
Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 547/93
- 9 ObA 302/93
Auch
- 10 ObS 14/94
- 10 ObS 15/94
- 4 Ob 1007/96
Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 1007/96
Beisatz: Nur unter den Voraussetzungen des
§ 530 ZPO könnte diese Frage wieder aufgerollt werden. (T1)
- 1 Ob 108/97g
Auch; Veröff: SZ 70/97
- 3 Ob 2199/96w
Entscheidungstext OGH 27.05.1998 3 Ob 2199/96w
Veröff: SZ 71/94
- 7 Ob 300/98p
Vgl auch; Beisatz: In einem Aufhebungsbeschluss des Gerichtes zweiter Instanz kann eine Frage grundsätzlich nur für dieses Gericht abschließend erledigt werden, weil die dem Aufhebungsbeschluss zugrundeliegende Rechtsansicht auch noch im zweiten Rechtsgang bekämpft werden könnte. (T2)
- 1 Ob 274/99x
Auch; Beisatz: Es sei denn, es handelte sich um Tatsachen, die erst nach Schluss der Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden wären. (T3)
- 5 Ob 141/00x
Auch
- 2 Ob 189/99d
Vgl auch; Beis wie T3
- 9 Ob 47/02f
Beis wie T3
- 10 Ob 77/02z
Beis wie T3
- 10 ObS 323/02a
Auch; Beis wie T3
- 8 Ob 70/03g
Beis wie T3
- 7 Ob 126/04m
Beis wie T3; Beisatz: Das Verfahren im zweiten Rechtsgang ist stets auf den von der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil zu beschränken. (T4)
- 1 Ob 35/04k
Auch; Beisatz: Stellt hingegen die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht keinen "abschließend erledigten Streitpunkt" dar, der nicht wieder aufgerollt werden könnte, ist erst der Oberste Gerichtshof dazu befugt, diese Rechtsfrage abschließend zu lösen. (T5)
Beisatz: Hier: Qualifizierung als Vergleich. (T6)
- 7 Ob 6/04i
Auch
- 9 ObA 28/04i
Beis wie T4
- 7 Ob 171/05f
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 1 Ob 238/05i
Beis wie T2; Beisatz: Hier: War das fortgesetzte Verfahren auf die Schadenshöhe als den vom Feststellungsmangel und der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil des erstgerichtlichen Verfahrens und Urteils beschränkt, kann die Frage eines Mitverschuldens als auf Grund des gegebenen Sachverhalts bereits abschließend erledigter Streitpunkt nicht wieder aufgerollt werden. (T7)
- 7 Ob 99/06v
Beisatz: Hier wurde bereits abschließend über bestimmte Streitpunkte im Revisionsverfahren entschieden. (T8)
- 2 Ob 221/06y
Vgl auch; Beis wie T2
- 1 Ob 134/07y
nur: Abschließend erledigte Streitpunkte können im fortgesetzten Verfahren somit nicht mehr aufgerollt werden. (T9)
Veröff: SZ 2007/162
- 4 Ob 189/07h
- 8 Ob 92/07y
Beisatz: Die (unzutreffende) eine rechtliche Beurteilung darstellende Auslegung des Inhalts der vom Rekursgericht (im ersten Rechtsgang) wiedergegebenen Urkunden stellt keinesfalls einen solchen „abschließend erledigten Streitpunkt" dar. (T10)
- 6 Ob 248/07z
Auch
- 8 Ob 121/07p
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Den Parteien ist es zwar nicht verwehrt, in dem nach einem Aufhebungsbeschluss nach
§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO fortgesetzten Verfahren - das in der Regel in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurücktritt - wieder grundsätzlich alle ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis dahin zustehenden Befugnisse wahrzunehmen, jedoch nur insoweit, als die aufhebende Instanz einen bestimmten „Streitpunkt" auf Grund des gegebenen Sachverhalts nicht bereits abschließend entschieden hat. (T11)
- 8 Ob 17/08w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Aktivlegitimation als erledigter Streitpunkt. (T12)
- 9 ObA 54/08v
Auch; nur T9; Beisatz: Hier: Dienstnehmereigenschaft des Beklagten. (T13)
- 1 Ob 41/08y
- 4 Ob 129/08m
nur T9; Beisatz: Auf einzelne Beweiswürdigungsüberlegungen im Rahmen einer umfassend unter Einbeziehung aller maßgeblichen Umstände des Falls vorzunehmenden Abwägung lässt sich die auf einzelne Anspruchsgrundlagen oder anspruchsvernichtende oder - hemmende Einwendungen bezogene voranstehende Regel nicht anwenden. (T14)
- 1 Ob 47/08f
- 9 Ob 25/08d
Entscheidungstext OGH 05.08.2009 9 Ob 25/08d
Auch; nur T9; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T11; Beisatz: Das gilt auch für den Nebenintervenienten, weil er den Rechtsstreit in der Lage annehmen muss, in der er sich zum Zeitpunkt seines Beitritts befindet. (T15)
- 8 Ob 6/09d
Auch; Beisatz: Vom Berufungsgericht in einem Aufhebungsbeschluss abschließend erledigte Streitpunkte können im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden, bezüglich der schon erledigten und entscheidungsreifen Sachanträge kommt ein neues Vorbringen nicht mehr in Frage. (T16)
- 9 Ob 4/09t
Auch; Beis wie T3
- 7 Ob 45/09g
Auch
- 7 Ob 244/09x
- 5 Ob 216/10s
Auch
- 3 Ob 25/11i
Auch; Beis wie T3
- 2 Ob 144/11g
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 5 Ob 213/11a
Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 213/11a
Ähnlich; nur T9; Bem: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T17)
- 8 Ob 84/11b
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 8 Ob 84/11b
Vgl auch; Beis wie T4
- 1 Ob 56/12k
Entscheidungstext OGH 26.04.2012 1 Ob 56/12k
Auch; Beis wie T4
- 1 Ob 173/12s
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 173/12s
Auch
- 1 Ob 250/12i
Entscheidungstext OGH 07.03.2013 1 Ob 250/12i
Auch
- 7 Ob 188/12s
Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 188/12s
Veröff: SZ 2013/19
- 10 Ob 7/13x
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 10 Ob 7/13x
Beis wie T4
- 2 Ob 221/12g
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 221/12g
Auch
- 10 ObS 55/13f
Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 ObS 55/13f
Beisatz: Diese inhaltliche Beschränkung gilt auch nach Aufhebungsbeschlüssen wegen des Vorliegens von Feststellungsmängeln. Die Verfahrensergänzung ist auf den durch die Aufhebung betroffenen Teil einzugrenzen. (T18)
Beisatz: Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes wird nur für Tatsachen anerkannt, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im vorangegangenen Rechtsgang entstanden sind. (T19)
- 10 ObS 22/14d
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 ObS 22/14d
Beis wie T18; Beis wie T19
- 10 ObS 192/13b
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 ObS 192/13b
Vgl auch; Beis wie T4
- 1 Ob 135/14f
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 135/14f
Auch; Beis wie T3
- 5 Ob 216/14x
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 5 Ob 216/14x
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T17; Beis wie T19
- 8 Ob 38/14t
Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 38/14t
Auch; nur T9; Beisatz: Welche Verfahrensergebnisse im Aufhebungsbeschluss als abschließend erledigt angesehen wurden, ist zwangsläufig einzelfallabhängig. (T20)
- 1 Ob 161/14d
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 161/14d
Vgl auch
- 4 Ob 141/15m
Entscheidungstext OGH 20.10.2015 4 Ob 141/15m
- 7 Ob 164/15s
Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 164/15s
Beis wie T20
- 6 Ob 119/15s
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 119/15s
Auch; nur T9
- 3 Ob 85/15v
Entscheidungstext OGH 16.03.2016 3 Ob 85/15v
Auch; Beis wie T19; Veröff: SZ 2016/30
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