Begründung: Der Kläger begehrte mit der am 25. 10. 1999 eingebrachten Klage gegenüber der beklagten Partei zunächst die Feststellung, dass der Endbeschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 30. 4. 1998, 5 C 124/98y-30, in der Fassung der Rekursentscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 26. 6. 1998, 3 R 232/98d, durch die nachfolgende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28. 9. 1999, 5 Ob 222/99, aufgehoben worden ist. Mit diesem Endbes... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht hat den erstgerichtlichen Beschluß über die Verwerfung der Einreden der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges und der Unzutändigkeit des Landesgerichtes Krems an der Donau bestätigt. Auf diese Beschlußfassung ist die Ausnahmebestimmung des § 402 Abs 1 Satz 2 EO nicht anzuwenden. Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist daher gemäß § 402 Abs 4 und § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 6 ZPO jedenfalls unzu... mehr lesen...
Norm: EO §39 Abs1 Z1 IEO §39 Abs1 Z1 IIIAZPO §459
Rechtssatz: Ein Endbeschluß im Besitzstörungsverfahren, der eine vollstreckbare Räumungsverpflichtung einer Eigentumswohnung enthält, wird nicht schon durch eine erfolgreiche Löschungsklage (Eigentumsklage) des Beklagten, sondern erst durch eine entgegengesetzte Räumungsverpflichtung, oder die Feststellung des Erlöschens des Räumungsanspruches aufgehoben bzw unwirksam. Entsch... mehr lesen...
Norm: ZPO §417aZPO §459ZPO §461 Abs2ZPO §521
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 461 Abs 2 ZPO über die Anmeldung der Berufung gilt im Rekursverfahren - mit der ausdrücklichen Ausnahme des § 459 ZPO in Verbindung mit § 417a ZPO für das Besitzstörungsverfahren - nicht. Entscheidungstexte 9 ObA 100/94 Entscheidungstext OGH 13.07.1994 9 ObA 100/94 ... mehr lesen...
Norm: AO §54 Abs4KO §60 Abs2KO §156a Abs3ZPO §204 IZPO §226 IVZPO §459
Rechtssatz: Stehen der Schaffung eines Doppeltitels weder Streitanhängigkeit noch Rechtskraft entgegen, kann die Klage nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen werden. Entscheidungstexte 3 Ob 505/94 Entscheidungstext OGH 15.12.1993 3 Ob 505/94 Veröff: SZ 66/173 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §233ZPO §411 AaZPO §459 Satz2
Rechtssatz: Eine aus dem aufrechten Eheband abgeleitete Unterlassungsklage enthält andere rechtserzeugende Tatsachen als eine auf das gleiche Ziel gerichtete Besitzstörungsklage. Schon deshalb kann weder Streitanhängigkeit noch res judicata vorliegen. Entscheidungstexte 3 Ob 505/94 Entscheidungstext OGH 15.12.1993 3 Ob 505/94 Veröff: SZ 66/1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Handelsgericht Wien erließ am 25.11.1987 auf Antrag des damaligen Klägers (nunmehr: Beklagter) gegen die damalige Beklagte (nunmehr: Klägerin) folgende einstweilige Verfügung: "Zur Sicherung des Anspruches der Klägerin wird der Beklagten für die Dauer dieses Rechtsstreites verboten im geschäftlichen Verkehr beim Handel mit Bekleidungswaren, insbesondere Unterwäsche, 1./ nachstehende Behauptungen aufzustellen, sofern diese nicht erweislich wahr sind: 'D*** ... mehr lesen...
Begründung: Die Mg. Karl E***'S Erben Apotheke Kommanditgesellschaft (HRA 8 des Landesgerichtes Salzburg) ist Mieterin von Geschäftsräumlichkeiten im Hause der betreibenden Parteien in Hallein, Bayerhamerplatz 7, und nahm ohne Zustimmung der betreibenden Parteien gewisse bauliche Veränderungen vor (im wesentlichen die Vereinigung zweier Räume zu einem größeren durch Entfernen einer Mauer). Mit Endbeschluß des Erstgerichtes vom 27. März 1984, C 511/82, wurde festgestellt, daß dadurch... mehr lesen...
Norm: ABGB §339ZPO §459
Rechtssatz: Der provisorische Besitzschutz endet erst mit der rechtskräftigen Entscheidung im Streit über das Recht. Entscheidungstexte 3 Ob 63/85 Entscheidungstext OGH 24.07.1985 3 Ob 63/85 RdW 1986,113 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0010259 Dokumentn... mehr lesen...
Norm: ZPO §459
Rechtssatz: Durch den Endbeschluß soll der vor der Störung vorhandene tatsächliche Besitzstand bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Sachverhaltes aufrecht erhalten bzw im Falle einer schon vollzogen eigenmächtigen Änderung wiederhergestellt werden und zwar unabhängig davon, ob dem im Besitzstreit sachfälligen "Störer" etwa ein "Recht" zur Vornahme der "Störung" gehabt hätte. Daß so im Besitzstörungsstreit das vielleicht "schw... mehr lesen...
Norm: EO §42 Abs1 Z5 I5MRG §37 Abs1 Z6ZPO §459
Rechtssatz: Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Außerstreitgerichtes, der Vermieter müsse die vom Hauptmieter eigenmächtig vorgenommenen Veränderungen des Mietgegenstandes gem § 9 Abs 1 MRG dulden, bedeutet noch keine Tatsache im Sinne des § 35 EO, die den Anspruch der betreibenden Parteien aus den im Besitzstörungsverfahren ergangenen Endbeschluß aufheben würde. Zwischen der möglichen E... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs1 Z6MRG §37 Abs1 Z21ZPO §459
Rechtssatz: Daß ein Beschluß nach § 37 Abs 1 Z 6 MRG schon vor seiner Rechtskraft wirksam sein soll, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, sondern erst eine rechtskräftige Entscheidung bildet zB einen Exekutionstitel. Auch der provisorische Besitzesschutz endet erst mit der rechtskräftigen Entscheidung. Entscheidungstexte 3 Ob 63/85 Entsche... mehr lesen...
Norm: SchutzV Art6 ISchutzV Art6 IIbZPO §459
Rechtssatz: Bei Exekutionsverfahren auf Grund eines Endbeschlusses gemäß § 459 ZPO wird in aller Regel die Exekutionsaufschiebung weder für den Verpflichteten dringend geboten noch für den betreibenden Gläubiger zumutbar sein. Allerdings kann nicht jede Besitzentziehung ausnahmslos als ein so schwerwiegender Rechtsbruch bezeichnet werden, daß jede auch noch so kurze weitere Aufrechterhaltung des dadu... mehr lesen...
Norm: ZPO §459
Rechtssatz: Mit dem Endbeschluss wird nur über die Frage des einstweiligen Besitzes entschieden, die spätere Geltendmachung des Rechtes zum Besitz und der davon abhängigen Ansprüche im petitorischen Wege wird dadurch nicht ausgeschlossen. Entscheidungstexte 6 Ob 155/65 Entscheidungstext OGH 26.05.1965 6 Ob 155/65 Veröff: MietSlg 17780 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §339EO §7 BdIIIDEO §7 Abs1EO §355EO §355 XVZPO §411 AaZPO §459
Rechtssatz: Bei Besitzstörungen kann nicht verlangt werden, daß bereits in der Klage konkrete Störungen und Eingriffshandlungen im Einzelnen vollständig aufgezählt werden, weil es sonst die beklagte Partei in der Hand hätte, durch Setzung immer neuer Störungen den auf einzelne Unterlassungen abgestellten Exekutionstitel unwirksam zu machen. Der Exekutionstitel knüpft zwar... mehr lesen...
Norm: ZPO §228 A3ZPO §459
Rechtssatz: Ob die klagende Partei mit dem stattgebenden Feststellungsurteil (daß sie Eigentümerin ist) die gegen sie gerichtete Exekution auf Grund des Endbeschlusses verhindern kann, ist für die Zulässigkeit der Feststellungsklage ohne Bedeutung. Ein Feststellungsinteresse wäre nur dann zu verneinen, wenn die klagende Partei die Leistungsklage einbringen könnte, nicht aber, wenn der Beklagte auf Leistung klagen kann ... mehr lesen...
Auf Grund der Besitzentziehungsklage des betreibenden Gläubigers wurden die Verpflichteten mit rechtskräftigem Endbeschlusse vom 31. März 1953 des Bezirksgerichtes L. schuldig erkannt, den früheren Besitzstand des betreibenden Gläubigers in Ansehung der von den Verpflichteten besetzten Küche wieder herzustellen. Das Erstgericht hat den Räumungsantrag des betreibenden Gläubigers mit dem Beschluß vom 18. Mai 1953 abgewiesen, da inzwischen in dem von der Erstverpflichteten als Klägerin g... mehr lesen...
Norm: EO §35 AgEO §40ZPO §459
Rechtssatz: Der auf die Entscheidung über das Possessorium gestützte Exekutionsantrag darf nicht deswegen abgewiesen werden, weil der Richter weiß, daß inzwischen das petitorische Verfahren zur Abweisung des Anspruches geführt hat. Der Verpflichtete muß vielmehr den Klage- oder Antragsweg beschreiten. Entscheidungstexte 2 Ob 731/53 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: EO §7 BaZPO §459
Rechtssatz: Das Verbot des Endbeschlusses umfaßt jede Störungshandlung, die den gleichen Zweck und im Ergebnis die selbe Wirkung hat, wie die im Endbeschluß angeführte Störungshandlung (Besitzstörung durch Versperren der Hoftür, neuerliche Störung durch Aufschichten von Holz). Entscheidungstexte 1 Ob 733/52 Entscheidungstext OGH 05.11.1952 1 Ob 733/52 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §339EO §7 BaZPO §459
Rechtssatz: Wenn der Endbeschluß eine Besitzstörung durch dauernde Absperrung der Gaszufuhr feststellt und das Gebot enthält, sich "jeder weiteren derartigen Störung zu enthalten" so kann in der Absperrung der Gaszufuhr nur während der Nachtstunden nicht bereits eine neuerliche Übertretung des gerichtlichen Gebotes erblickt werden. Die Exekutionsführung auf Grund des Endbeschlusses zur Verhinderung dieser Störung... mehr lesen...
Norm: ZPO §409ZPO §459
Rechtssatz: Eine Leistungsfrist ist nur für Urteile und Endbeschlüsse vorgeschrieben, nicht aber für sonstige Beschlüsse. Entscheidungstexte 2 Ob 752/50 Entscheidungstext OGH 11.04.1951 2 Ob 752/50 1 Ob 742/51 Entscheidungstext OGH 30.01.1952 1 Ob 742/51 1 Ob ... mehr lesen...
Norm: EO §42 C4ZPO §459
Rechtssatz: Die Geltendmachung des Rechtes zum Besitze bildet keinen Grund zur Aufschiebung der Zwangsvollstreckung des Endbeschlusses. Entscheidungstexte 3 Ob 823/31 Entscheidungstext OGH 18.11.1931 3 Ob 823/31 SZ 13/249 3 Ob 119/65 Entscheidungstext OGH 18.08.1965 3 Ob 119/65 Auch; Beisatz: Geld... mehr lesen...
Norm: ZPO §459
Rechtssatz: Dem Rekurs gegen den Endbeschluß im Besitzstörungsverfahren fehlt die aufschiebende Wirkung. Entscheidungstexte 2 Ob 891/26 Entscheidungstext OGH 04.11.1926 2 Ob 891/26 Veröff: SZ 8/314 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0041625 Dokumentnummer JJR_1926... mehr lesen...