Norm
ZPO §459Rechtssatz
Durch den Endbeschluß soll der vor der Störung vorhandene tatsächliche Besitzstand bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Sachverhaltes aufrecht erhalten bzw im Falle einer schon vollzogen eigenmächtigen Änderung wiederhergestellt werden und zwar unabhängig davon, ob dem im Besitzstreit sachfälligen "Störer" etwa ein "Recht" zur Vornahme der "Störung" gehabt hätte. Daß so im Besitzstörungsstreit das vielleicht "schwächere" Recht - wenn auch nur vorläufig - über das vielleicht "stärkere" Recht triumphiert, liegt im Wesen des österreichischen Besitzstörungsverfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0041648Dokumentnummer
JJR_19850724_OGH0002_0030OB00063_8500000_003