Norm
MRG §37 Abs1 Z6Rechtssatz
Daß ein Beschluß nach § 37 Abs 1 Z 6 MRG schon vor seiner Rechtskraft wirksam sein soll, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, sondern erst eine rechtskräftige Entscheidung bildet zB einen Exekutionstitel. Auch der provisorische Besitzesschutz endet erst mit der rechtskräftigen Entscheidung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0041664Dokumentnummer
JJR_19850724_OGH0002_0030OB00063_8500000_004