Norm
ZPO §228 A3Rechtssatz
Ob die klagende Partei mit dem stattgebenden Feststellungsurteil (daß sie Eigentümerin ist) die gegen sie gerichtete Exekution auf Grund des Endbeschlusses verhindern kann, ist für die Zulässigkeit der Feststellungsklage ohne Bedeutung. Ein Feststellungsinteresse wäre nur dann zu verneinen, wenn die klagende Partei die Leistungsklage einbringen könnte, nicht aber, wenn der Beklagte auf Leistung klagen kann oder nach Einbringung der Feststellungsklage geklagt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0038838Dokumentnummer
JJR_19540528_OGH0002_0020OB00390_5400000_001