Norm
SchutzV Art6 IRechtssatz
Bei Exekutionsverfahren auf Grund eines Endbeschlusses gemäß § 459 ZPO wird in aller Regel die Exekutionsaufschiebung weder für den Verpflichteten dringend geboten noch für den betreibenden Gläubiger zumutbar sein. Allerdings kann nicht jede Besitzentziehung ausnahmslos als ein so schwerwiegender Rechtsbruch bezeichnet werden, daß jede auch noch so kurze weitere Aufrechterhaltung des dadurch geschaffenen tatsächlichen Zustandes unter allen Umständen unzumutbar wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0041667Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2013