Norm
EO §39 Abs1 Z1 IRechtssatz
Ein Endbeschluß im Besitzstörungsverfahren, der eine vollstreckbare Räumungsverpflichtung einer Eigentumswohnung enthält, wird nicht schon durch eine erfolgreiche Löschungsklage (Eigentumsklage) des Beklagten, sondern erst durch eine entgegengesetzte Räumungsverpflichtung, oder die Feststellung des Erlöschens des Räumungsanspruches aufgehoben bzw unwirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0032970Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012