Begründung: Mit Beschluss vom 16. Dezember 2005 bewilligte das Erstgericht dem Betreibenden zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Kostenforderung von 18.523,81 EUR (er obsiegte als beklagte Partei im Verfahren AZ 29 Cg 157/03b des Landesgerichts St. Pölten in zwei Instanzen) die Fahrnisexekution. Die Exekution wurde über Antrag der verpflichteten Partei mit dem rechtskräftigen Beschluss des Erstgerichts vom 9. Jänner 2006 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die außerordent... mehr lesen...
Begründung: Mit ihrer am 11. 4. 2003 eingebrachten, mit 9. 4. 2003 datierten, als "(Bauverbots- und Unterlassungs-)Klage" bezeichneten Klage begehrten die Kläger, die Beklagten schuldig zu erkennen, ab sofort die Weiterführung der Bauarbeiten zum Abriss einer näher bezeichneten Brücke über den Mauerbach sowie sonstige zu einer Schädigung dieser Brücke führende Handlungen zu unterlassen. Die Kläger behaupten, Mit- und Wohnungseigentümer einer auf der einen Bachseite gelegenen Lieg... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin betreibt ein Einkaufszentrum, in dem (ua) ein Lebensmittelmarkt, ein Textilhandelsgeschäft und ein Schuhgeschäft untergebracht sind. Die Erstbeklagte hatte bis 3. 9. 2002 ein Geschäftslokal im Einkaufszentrum für ihren Drogeriemarkt gemietet; nunmehr ist sie Mieterin in einem nur 600 m entfernten Fachmarktzentrum. Das Fachmarktzentrum wurde auf den Grundstücken 870/2, 870/3, 870/4, 870/5, 658/2 und 658/3, jeweils KG ***** W*****, errichtet. Auf dem Grundst... mehr lesen...
Begründung: Die Erblasserin hatte vier Kinder, nämlich Maria G***** (die Revisionsrekurswerberin), Franziska K*****, Felicitas Z***** und Carl Z*****. Die Töchter Felicitas Z***** und Franziska K***** verzichteten mit Notariatsakt jeweils vom 22. 12. 1997 auf ihre Pflichtteile, nachdem ihnen jeweils eine Eigentumswohnung von der Erblasserin geschenkt wurde. Die Erblasserin hinterließ zwei Testamente. Im Testament vom 28. 5. 1998 setzte sie Franziska K***** zur Erbin ihres gesa... mehr lesen...
Begründung: Zu 1.: Gemäß Art 87 B-VG sind die Geschäfte unter die Richter eines Gerichts für die in der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen. Die einem Richter (einem Senat) nach dieser Geschäftsverteilung zufallende Sache darf ihm nur durch Verfügung des durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Senats und nur im Falle seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb angemessener Frist ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte mit der am 25. 10. 1999 eingebrachten Klage gegenüber der beklagten Partei zunächst die Feststellung, dass der Endbeschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 30. 4. 1998, 5 C 124/98y-30, in der Fassung der Rekursentscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 26. 6. 1998, 3 R 232/98d, durch die nachfolgende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28. 9. 1999, 5 Ob 222/99, aufgehoben worden ist. Mit diesem Endbes... mehr lesen...
Norm: EO §35gZPO §458MRG §8 Abs2MRG §37 Abs1 Z5
Rechtssatz: Der im Besitzstörungsverfahren erwirkte Rechtsschutz erlischt erst, wenn eine gegenteilige rechtskräftige petitorische Entscheidung vorliegt, die den Oppositionsgrund gemäß § 35 EO bildet. Wie eine petitorische Entscheidung in diesem Sinne ist auch eine zur Duldung des ursprünglich "besitzstörenden Verhaltens" verpflichtende Entscheidung im außerstreitigen Mietrechtsverfahren nach den ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Nach dem Endbeschluss des Erstgerichts vom 30. 4. 1998, in der Sache bestätigt mit Beschluss des Rechtsmittelgerichts vom 26. 6. 1998, hat unter anderem der Kläger durch die Sperre des Parkplatzes, das Aufstellen eines Baggers, Entfernung der Asphaltdecke und Aushebung einer Baugrube die beklagte Partei im ruhigen Besitz der aus sechs näher bezeichneten Grundstücken bestehenden Hoffläche samt Einfahrt und eines Geschäftslokals gestört, ferner die Baugrube wi... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 18.10.1996 (ON 123) schob das Erstgericht auf Antrag des Verpflichteten die Exekution hinsichtlich der führenden betreibenden Partei gegen eine Sicherheitsleistung von S 8,000.000,- auf; mit Beschluß ON 124 vom selben Tag sprach es die Aufschiebung hinsichtlich des ersten beigetretenen betreibenden Gläubigers gegen eine Sicherheitsleistung von S 500.000,- auf. Dr.Georg G***** als Treuhänder einer vom Verpflichteten verschiedenen Person erlegte hierau... mehr lesen...
Begründung: Zur Sicherung ihres Anspruchs auf Bezahlung eines Betrages von $ 300.000,-- sA, wozu der Gegner der gefährdeten Partei aufgrund eines Schuldbeitritts verpflichtet sei, begehrte die gefährdete Partei die Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, a) dem Gegner der gefährdeten Partei zu verbieten, über seine Bankguthaben bei der C*****-Bank***** bis zu einem Betrag von S 3,600.000,-- zu verfügen und b) der *****-Bank*****, ***** und deren Filialen zu verbiete... mehr lesen...
Norm: EO §43EO §44 CEO §147EO §196EO §200 Z1EO §204 Abs1EO §220 Abs1EO §229 Abs2EO §266EO §271 Abs1EO §280 Abs1EO §304EO §306EO §355 Abs2 XVIIEO §371aEO §377EO §390 IVDEO §398EO §399EO §400AktG §197 Abs4AktG §216 Abs4AO §16AO §46Geo §252 Abs1 litfGeo §340Geo §382 Abs1 Z4Geo §529GmbHG §42 Abs3KO §16KO §131KO §150ZPO §38ZPO §56ZPO §57ZPO §407ZPO §458ZPO §524
Rechtssatz: Auch eine befristete Bankgarantie ist als Sicherheitsleistung geeignet, wenn ... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile schlossen am 5.7.1995 im Ehescheidungsverfahren vor dem Erstgericht zu 1 C 62/94b nachstehenden Vergleich: "1.) Die Obsorge über den minderjährigen Philipp W***** wird allein der Kindesmutter übertragen. 2.) Der Kindesvater Alfred W***** verpflichtet sich bei sonstiger Exekution und im Hinblick darauf, daß er zur Zeit arbeitslos ist, für den minderjährigen Philipp W***** zu Handen der Kindesmutter ab 1.8.1995 einen monatlichen Unterhalt von S 4.00... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zu 4 Cg 265/84 des Kreisgerichtes Wels begehrte die jetzt beklagte Partei von den jetzigen Klägern unter anderem die Unterlassung der Veranstaltung und/oder Vermittlung von Gesellschaftsfahrten, sowie der Vermittlung und/oder Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung für Reisende, solange sie nicht über die dazu erforderliche Gewerbeberechtigung (Konzession) und die vorgeschriebene persönliche und sachliche Kenntnis und Mindestausstattung verfügen. In diesem R... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn, F 24/83-19, wurde die verpflichtete Partei im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages von S 400.000,-- an die betreibende Partei verpflichtet, wobei die Hälfte dieses Betrages binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses fällig sein sollte. Mit Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 31.5.1985, 1 b R 134/85, wurde infolge von Rekursen beider Teile dieser Beschluß bestä... mehr lesen...
Mit der im Besitzstörungsverfahren C 1800/78 des Erstgerichtes gemäß § 458 ZPO erlassenen einstweiligen Vorkehrung wurde den Klägern die sofortige Schließung der Tankstelle auf der GP 4940/1 in EZ 459 KG A und die Einstellung jeglichen Betriebes auf dem Tankstellenbereich aufgetragen sowie der Betrieb der Tankstelle und das Betreten des Tankstellenbereiches verboten. Auf Grund dieser einstweiligen Vorkehrung bewilligte das Erstgericht der Beklagten mit Beschluß vom 19. Oktober 1978, E... mehr lesen...
Norm: EO §378 AEO §381 AZPO §458
Rechtssatz: Auf den Vollzug der gemäß § 458 ZPO im Besitzstörungsverfahren ergangenen einstweiligen Vorkehrungen sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über den Vollzug einstweiliger Verfügungen anzuwenden. Entscheidungstexte 3 Ob 106/77 Entscheidungstext OGH 15.11.1977 3 Ob 106/77 SZ 50/145 3 Ob ... mehr lesen...
In dem beim Erstgericht zwischen den Parteien anhängigen Besitzstörungsverfahren 3 C 237/77 wurde der nunmehrigen Verpflichteten am 8. April 1977 mit einstweiliger Vorkehrung aufgetragen, drei Tausendschilling-Stücke in Gold dem nunmehrigen betreibenden Gläubiger sofort auszufolgen. Das Erstgericht (als angerufenes Titel- und Exekutionsgericht) wies den Antrag des betreibenden Gläubigers, ihm zur Hereinbringung der Herausgabe dieser Sachen die Exekution nach § 346 EO zu bewilligen, ... mehr lesen...
Norm: EO §355 XVZPO §458
Rechtssatz: Keine Exekutionsführung auf Grund eines noch nicht rechtskräftigen Endbeschlusses, wenn die damit angestrebte Unterlassung durch eine einstweilige Vorkehrung im Sinne des § 458 ZPO gesichert ist. Entscheidungstexte 3 Ob 139/69 Entscheidungstext OGH 28.01.1970 3 Ob 139/69 Veröff: EvBl 1970/182 S 298 = MietSlg 22623 ... mehr lesen...
Norm: EO §35 BZPO §458 ff
Rechtssatz: Für die Zulässigkeit einer Oppositionsklage ist nur die objektive Unmöglichkeit des Vorbringens einer Tatsache im Hauptprozeß maßgebend. Der durch die Unzulässigkeit der Parteienvernehmung im Besitzstörungsverfahren hervorgerufene Beweisnotstand rechtfertigt die Erhebung einer Oppositionsklage nicht. Entscheidungstexte 1 Ob 351/56 Entscheidungstext... mehr lesen...
Der Beklagte wurde vom Erstgericht mit Endbeschluß schuldig erkannt, das Fabriksgebäude der klagenden Partei in U. sofort zu räumen und den in seinem Besitz befindlichen Schlüssel der klagenden Partei sofort zu übergeben. Da sich der Antragsgegner angeblich weitere Eingriffshandlungen zuschulden kommen ließ, beantragte die gefährdete Partei am 4. Juli 1952 eine einstweilige Verfügung, die am gleichen Tage bewilligt wurde. Über Rekurs des Antragsgegners gegen die einstweilige Verfügu... mehr lesen...
Norm: EO §65 D6. DVEheG §136. DVEheG §146. DVEheG §19ZPO §458ZPO §528 A
Rechtssatz: Besondere Beschränkungen des Rechtszuges in einem der Schaffung eines Exekutionstitels dienenden Verfahren gelten nicht für das auf Grund dieses Exekutionstitels eingeleitete Exekutionsverfahren. Entscheidungstexte 3 Ob 531/52 Entscheidungstext OGH 03.09.1952 3 Ob 531/52 Spruchrepertorium Nr. 36... mehr lesen...
Norm: ZPO §458
Rechtssatz: Einstweilige Vorkehrungen sind auch nach Erlassung des Endbeschlusses bis zu dessen Rechtskraft zulässig. Derartige Vorkehrungen sind abgesondert anfechtbar (
Spruch: 215). Entscheidungstexte 2 Ob 452/49 Entscheidungstext OGH 14.10.1949 2 Ob 452/49 Beisatz: Gegen Einstweilige Verfügungen vor Verhandlung kein Rechtsmittel. (T1) Veröff: JBl 1950,166 ... mehr lesen...
Der Kläger, Distriktsarzt in F., hat gegen die Beklagte, seine Vermieterin (Hauseigentümerin), eine Klage "auf Zustimmung zur Einleitung eines Fernsprechanschlusses und einer Starkstromleitung und Leitungsverstärkung - beides zur raschen Keimfreimachung der Instrumente" - eingebracht und im Zuge des noch anhängigen Rechtsstreites einen Antrag auf Bewilligung einer einstweiligen Verfügung gestellt, die sich im Wortlaut mit dem Klagebegehren deckt. Die Beklagte, die Witwe nach dem frü... mehr lesen...
Norm: EO §399ZPO §458ZPO §518
Rechtssatz: Im Besitzstörungsverfahren ist ein Revisionsrekurs unter allen Umständen unzulässig, so auch dann, wenn es sich um die Aufhebung einer EV und um die Ausfolgung einer erlegten Sicherheit handelt. Auch ein Rechtskraftvorbehalt des Rekursgerichtes vermag hieran nichts zu ändern. Entscheidungstexte 3 Ob 219/50 Entscheidungstext OGH 11.10.1950 3 ... mehr lesen...
Der Kläger hatte mit seiner Besitzstörungsklage den Antrag verbunden, zur Sicherung seines Anspruches eine einstweilige Verfügung zu erlassen. Das Bezirksgericht hatte in der Streitverhandlung den Beschluß auf Abweisung dieses Antrages gefaßt. Dem Rekurs des Klägers gegen die Abweisung hatte das Rekursgericht stattgegeben und die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. Den gegen die Rekursentscheidung gerichteten Revisionsrekurs hat der Oberste Gerichtshof als unzulässig zurückgew... mehr lesen...
Norm: EO §378 BEO §381 DZPO §458ZPO §518 Abs2
Rechtssatz: Einstweilige Verfügungen, die in einem Besitzstörungsverfahren erlassen werden, sind in jedem Falle nach den Bestimmungen der §§ 458 und 518 Abs 2 ZPO zu beurteilen, auch dann, wenn sie auf Grund eines Antrages bewilligt werden, der schon in der Klage gestellt und auf die §§ 378 und 381 EO gegründet wird. Entscheidungstexte 1 Ob 321... mehr lesen...
Norm: ZPO §458ZPO §528
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 528 ZPO bezüglich Besitzstörungen gilt auch für die gemäß § 458 ZPO erlassenen einstweiligen Verfügungen. Entscheidungstexte 2 Ob 269/33 Entscheidungstext OGH 21.03.1933 2 Ob 269/33 Veröff: SZ 15/62 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0041638 ... mehr lesen...
Norm: EO §378 AZPO §458
Rechtssatz: Während des Verfahrens in Besitzstörungssachen dürfen einstweilige Verfügungen nach der EO nicht mehr erlassen werden. Entscheidungstexte 4 Ob 489/31 Entscheidungstext OGH 06.10.1931 4 Ob 489/31 SZ 13/217 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0005046 D... mehr lesen...
Norm: ZPO §458
Rechtssatz: Die Zulässigkeit der Erlassung einer vor oder gleichzeitig mit einer Besitzstörungsklage beantragten einstweiligen Verfügung beurteilt sich nach den Bestimmungen der EO. Entscheidungstexte 1 Ob 958/27 Entscheidungstext OGH 27.09.1927 1 Ob 958/27 Veröff: SZ 9/148 European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...
Norm: ZPO §168 IZPO §458
Rechtssatz: Eine in einem Besitzstörungsstreit gemäß § 458 ZPO erlassene einstweilige Verfügung wird durch ein von den Parteien vereinbartes Ruhen des Verfahrens wirkungslos. Der auf Grund der einstweiligen Verfügung erwirkten Exekution kann die Vereinbarung auf das Ruhen des Verfahrens mittels Klage nach § 35 EO entgegensetzt werden. Entscheidungstexte 1 Ob 375/26 ... mehr lesen...