Norm
EO §35 BRechtssatz
Für die Zulässigkeit einer Oppositionsklage ist nur die objektive Unmöglichkeit des Vorbringens einer Tatsache im Hauptprozeß maßgebend. Der durch die Unzulässigkeit der Parteienvernehmung im Besitzstörungsverfahren hervorgerufene Beweisnotstand rechtfertigt die Erhebung einer Oppositionsklage nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0001386Dokumentnummer
JJR_19560627_OGH0002_0010OB00351_5600000_001