RS OGH 1950/10/11 3Ob219/50, 3Ob607/76, 3Ob176/98y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1950
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Norm

EO §399
ZPO §458
ZPO §518

Rechtssatz

Im Besitzstörungsverfahren ist ein Revisionsrekurs unter allen Umständen unzulässig, so auch dann, wenn es sich um die Aufhebung einer EV und um die Ausfolgung einer erlegten Sicherheit handelt. Auch ein Rechtskraftvorbehalt des Rekursgerichtes vermag hieran nichts zu ändern.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 219/50
    Entscheidungstext OGH 11.10.1950 3 Ob 219/50
  • 3 Ob 607/76
    Entscheidungstext OGH 11.08.1976 3 Ob 607/76
    Auch; Beisatz: Einstweiliges Bauverbot (T1) = EvBl 1976/270 S 627
  • 3 Ob 176/98y
    Entscheidungstext OGH 15.07.1998 3 Ob 176/98y
    nur: Im Besitzstörungsverfahren ist ein Revisionsrekurs unter allen Umständen unzulässig, so auch dann, wenn es sich um die Aufhebung einer EV und um die Ausfolgung einer erlegten Sicherheit handelt. (T2); Beisatz: Nunmehr § 528 Abs 2 Z 6 ZPO (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0005596

Dokumentnummer

JJR_19501011_OGH0002_0030OB00219_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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