RS OGH 1948/9/22 1Ob321/48, 2Ob452/49, 2Ob312/48, 2Ob416/51, 6Ob175/03h

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Veröffentlicht am 22.09.1948
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Norm

EO §378 B
EO §381 D
ZPO §458
ZPO §518 Abs2

Rechtssatz

Einstweilige Verfügungen, die in einem Besitzstörungsverfahren erlassen werden, sind in jedem Falle nach den Bestimmungen der §§ 458 und 518 Abs 2 ZPO zu beurteilen, auch dann, wenn sie auf Grund eines Antrages bewilligt werden, der schon in der Klage gestellt und auf die §§ 378 und 381 EO gegründet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0005110

Dokumentnummer

JJR_19480922_OGH0002_0010OB00321_4800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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